Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) Vom 7. März 1995
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) Vom 7. März 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 7a und 7c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2022 |
1. Abschnitt - Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz | 01.01.2004 |
§ 1 - Zweck des Verfassungsschutzes | 01.07.2022 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.01.2004 |
§ 3 - Zusammenarbeit | 01.04.2020 |
§ 4 - Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz | 01.07.2022 |
§ 5 - Begriffsbestimmungen | 01.07.2022 |
§ 6 - Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz | 01.01.2004 |
2. Abschnitt - Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen | 01.01.2004 |
§ 7 - Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz | 01.07.2022 |
§ 7a - Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen | 01.07.2022 |
§ 7b - Einschränkungen von Grundrechten | 01.07.2022 |
§ 7c - Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | 01.07.2022 |
§ 8 - Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln | 01.07.2022 |
§ 8a - Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute | 01.04.2020 |
§ 9 - Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen | 01.07.2022 |
§ 10 - Verarbeitung von Daten Minderjähriger | 01.04.2020 |
§ 11 - Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung | 01.07.2022 |
3. Abschnitt - Offenlegung von Daten | 01.04.2020 |
§ 12 - Offenlegung nicht personenbezogener Daten | 01.04.2020 |
§ 13 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder | 01.04.2020 |
§ 14 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden | 01.04.2020 |
§ 15 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften | 01.07.2022 |
§ 16 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen | 01.04.2020 |
§ 17 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs | 01.04.2020 |
§ 18 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit | 01.04.2020 |
§ 19 - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz | 01.07.2022 |
§ 21 - Offenlegungsverbote und -einschränkungen | 01.07.2022 |
§ 22 - Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger | 01.04.2020 |
4. Abschnitt - Auskunftserteilung und Datenschutz | 01.04.2020 |
§ 23 - Auskunftserteilung | 01.04.2020 |
§ 23a - Dateisystemanordnungen | 01.04.2020 |
§ 23b - Unabhängige Datenschutzkontrolle | 01.04.2020 |
§ 23c - Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts | 01.04.2020 |
5. Abschnitt - Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes | 01.01.2004 |
§ 24 - Parlamentarischer Kontrollausschuss | 01.01.2004 |
§ 25 - Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses | 01.07.2022 |
§ 26 - Aufgaben des Ausschusses | 01.07.2022 |
§ 27 - Eingaben | 23.06.2010 |
6. Abschnitt - Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 28 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz | 01.01.2004 |
§ 29 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
1. Abschnitt Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz | |
§ 1 | Zweck des Verfassungsschutzes |
§ 2 | Zuständigkeit |
§ 3 | Zusammenarbeit |
§ 4 | Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz |
§ 5 | Begriffsbestimmungen |
§ 6 | Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz |
2. Abschnitt Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen | |
§ 7 | Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz |
§ 7a | Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen |
§ 7b | Einschränkung von Grundrechten |
§ 7c | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
§ 8 | Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln |
§ 8a | Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute |
§ 9 | Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen |
§ 10 | Verarbeitung von Daten Minderjähriger |
§ 11 | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung |
3. Abschnitt Offenlegung von Daten | |
§ 12 | Offenlegung nicht personenbezogener Daten |
§ 13 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder |
§ 14 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden |
§ 15 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften |
§ 16 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen |
§ 17 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs |
§ 18 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit |
§ 19 | Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz |
§ 20 | (aufgehoben) |
§ 21 | Offenlegungsverbote und -einschränkungen |
§ 22 | Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger |
4. Abschnitt Auskunftserteilung und Datenschutz | |
§ 23 | Auskunftserteilung |
§ 23a | Dateisystemanordnungen |
§ 23b | Unabhängige Datenschutzkontrolle |
§ 23c | Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts |
5. Abschnitt Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes | |
§ 24 | Parlamentarischer Kontrollausschuss |
§ 25 | Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses |
§ 26 | Aufgaben des Ausschusses |
§ 27 | Eingaben |
6. Abschnitt Schlussvorschriften | |
§ 28 | Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz |
§ 29 | Inkrafttreten |
1. Abschnitt Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2) Zu diesem Zweck tritt dieses Gesetz neben das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274).
§ 2 Zuständigkeit
(1)
1
Der Verfassungsschutz wird innerhalb der zuständigen Behörde vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist ausschließlich hierfür zuständig.
3
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist es an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
(2)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
2
Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
§ 3 Zusammenarbeit
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
2
Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.
(2)
1
Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, der Bund gemäß § 5 Absatz 1 BVerfSchG nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen.
§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
(1)
1
Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland,
3.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat insbesondere den Senat über Gefahren für die Schutzgüter des § 1 zu informieren und die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu ergreifen.
3
Es informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen und Einrichtungen über die Gefahren der gegen sie gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten des Satzes 1.
4
Darüber hinaus informiert das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.
5
Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.
(2)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Einbürgerungsverfahren und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, und
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
2
Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, soweit sie Sicherheitsüberprüfungen zum Gegenstand hat, sind im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379), geregelt.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1)
1
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
²Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.
3
Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln.
4
In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 4 Absatz 2 BVerfSchG
1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und ihre Ablösbarkeit,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7.
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
§ 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur Maßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten.
2
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat es diejenige zu treffen, die den Einzelnen insbesondere in seinen Grundrechten und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3
Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann.
4
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
5
Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
2. Abschnitt Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen
§ 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
3
Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Offenlegung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
4
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(1a)
1
Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, oder von Informationen bei einer in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) genannten Person, die nicht zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person erhoben werden und über die diese Person das Zeugnis verweigern darf (Vertrauensbereiche), ist unzulässig.
2
Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie ausschließlich Erkenntnisse aus Vertrauensbereichen gewonnen werden würden.
3
Werden personenbezogene Daten aus Vertrauensbereichen erlangt, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht einer bediensteten Person mit der Befähigung zum Richteramt unverzüglich zu löschen.
4
Die Tatsache der Erlangung und der Löschung ist zu dokumentieren.
5
In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen.
6
Ist das gemäß dieser Entscheidung nicht der Fall, darf eine weitere Verarbeitung erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt.
7
Die Dokumentation nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
8
Sie ist in Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung zu löschen, es sei denn, es wird Klage erhoben, dann erfolgt die Löschung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens; in der Mitteilung ist auf diese Löschfrist hinzuweisen.
9
Im Falle der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme erfolgt die Löschung unverzüglich nach der Entscheidung über diese.
10
Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, es sei denn, über die gesetzlich vorgesehene Mitteilung der Maßnahme ist noch nicht abschließend entschieden.
11
Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt.
(2)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei den hamburgischen Behörden und den der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht die Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für Erhebungen bei sonstigen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(3)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
1.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3.
(aufgehoben),
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a)
Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediendienstes,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.
2
Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
1.
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(4) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), bezeichneten Daten abzurufen.
(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.
§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
(1)
1
Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
2
Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde.
3
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4
Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
5
Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.
(2)
1
Für Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt § 1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), entsprechend.
2
Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279), entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Die zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
2
Die zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 796), jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 HmbG10AusfG und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(4)
1
Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen.
2
Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten Stelle nicht mitgeteilt werden.
(5)
1
Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.
2
Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(6) Die in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(7)
1
Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 betroffenen Personen findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
2
Wurden personenbezogene Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.
(8)
1
Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 und § 7c gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990, 1048), entsprechend.
2
Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369), und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
3
Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes.
(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.
§ 7b Einschränkungen von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 sowie des § 7a Absätze 1, 2 und 4 bis 8 eingeschränkt.
§ 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1)
1
Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
2
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2)
1
Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse.
2
Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Für Auskunftsverlangen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 7a Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 entsprechend.
(5) Die auf Grund eines Auskunftsverlangens verpflichtete Stelle hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(6)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den verpflichteten Stellen für erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
2
Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.
§ 8 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen verdeckt erheben.
2
Der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln ist vorbehaltlich § 6 nur zulässig, wenn
1.
er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 bestehen,
2.
er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die betroffene Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder gewalttätige Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 zu gewinnen,
3.
auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen werden können oder
4.
dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
³Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die so gewonnenen Informationen nur für die in Satz 2 genannten Zwecke verwenden.
4
Unterlagen, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu vernichten.
5
Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen schriftlichen Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen sie einem Verwertungsverbot.
(2)
1
Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind
1.
eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
2.
verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, Gewährspersonen,
3.
planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen),
4.
Bildaufzeichnungen,
5.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
6.
verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
7.
verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel innerhalb und außerhalb von Wohnungen (Artikel 13 des Grundgesetzes),
8.
Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs und die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,
9.
Aufbau und Gebrauch von Legenden,
10.
Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
11.
Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes sowie
12.
weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen, um die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu gewinnen.
²Die nachrichtendienstlichen Mittel sind abschließend in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationserhebungen regelt.
3
Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde.
4
Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5
Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
6
Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren.
(3)
1
Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen in Abwesenheit einer für das Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Person zur Abwehr dringender Gefahren für die Schutzgüter des § 1 und unter Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2
Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen die verdächtige Person richten.
3
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Einsatz sich auch gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person sich in ihrer Wohnung aufhält.
(4)
1
Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 trifft die Richterin oder der Richter.
2
Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung ihre Stellvertretung einen Einsatz nach Absatz 3 Satz 1 anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen.
3
Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
4
Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(5)
1
Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 wird unter der Aufsicht einer bediensteten Person des Landesamtes für Verfassungsschutz vollzogen, die die Befähigung zum Richteramt hat.
2
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
3
Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
4
Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie fortgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht mehr erfasst werden.
5
Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(6)
1
Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Absätze 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.
2
§ 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
3
Für die Speicherung und Löschung der durch die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 7 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 7 betroffenen Personen gelten § 4 Absatz 1 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
4
Die Zusammenarbeitsverpflichtung nach § 3 bleibt unberührt.
(7)
1
Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist und von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertretung angeordnet ist.
2
Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
3
Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen.
(8)
1
Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 3 und 7 ist das Amtsgericht Hamburg.
2
Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4610), entsprechend Anwendung.
(9) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 7 eingeschränkt.
(10)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen.
2
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.
3
Sie darf sich nur gegen die in § 7 Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten.
4
Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.
5
Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
6
§ 7a Absätze 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
7
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(11)
1
Erhebungen nach den Absätzen 3 bis 8 und Eingriffe, die in Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen gehören, bedürfen der Zustimmung des Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung der Staatsrätin oder des Staatsrates der zuständigen Behörde.
2
§ 7a Absatz 7 gilt entsprechend.
(12)
1
Zur Durchführung einer bereits oder zugleich angeordneten Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes darf das Landesamt für Verfassungsschutz mit technischen Mitteln auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen und durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird.
2
Auf dem informationstechnischen System gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während eines laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
3
An dem informationstechnischen System dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind.
4
Sie sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig zu machen.
5
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
6
Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren
1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
7
Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen die verdächtige Person oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
8
§§ 2, 3, § 3a Sätze 1 bis 8, §§ 4, 9 bis 12 und §§ 19 bis 20 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10 Gesetzes gelten entsprechend.
9
Im Antrag und in der Anordnung ist das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, möglichst genau zu bezeichnen.
10
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(13)
1
Werden Maßnahmen nach Absatz 12 Satz 1 oder 2 durchgeführt, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
2
Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
3
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 oder 2 eine Mitteilung macht.
§ 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute
(1)
1
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden.
2
Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären.
3
Im Einsatz ist eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie
1.
nicht in Individualrechte eingreift,
2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
4
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der etwaige Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden.
5
Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.
(2)
1
Als Vertrauensleute nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft abhängig sein würden, oder bei denen die Anwerbung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
2
Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist.
3
Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
4
Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
5
Absatz 1 gilt entsprechend für Vertrauensleute.
6
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteiligen und in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson stehenden Handlungen vornehmen.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in amtseigenen Dateisystemen verarbeiten, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 vorliegen,
2.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist oder
3.
das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 tätig wird.
2
Informationen, die nach Satz 1 verarbeitete Angaben belegen, dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie personenbezogene Daten Dritter enthalten.
3
Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig, es sei denn die Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Vorwege einer beabsichtigten Verarbeitung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG, es liegt Gefahr im Verzug vor oder es besteht eine konkrete Bedrohungslage für die abzufragende Person.
4
Die unzulässige Abfrage hat ein Verwertungsverbot zur Folge.
5
Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 später eintreten, dürfen die Daten Dritter verarbeitet werden, wenn diese Daten neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften.
6
Das Recht der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.
(2)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
2
Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie spätestens fünf Jahre nach der letzten relevanten Speicherung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen oder in Akten zu löschen sind.
(3)
1
Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden.
2
Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung.
3
Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig.
4
Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren.
5
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
6
Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, gemäß § 22 a BVerfSchG personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, soweit besondere bundesrechtliche Vorschriften oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.
§ 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen über Minderjährige in Akten und amtseigenen Dateien im Einzelfall verarbeiten; das gilt
1.
für Minderjährige ab Vollendung des 12. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter den Voraussetzungen des § 9, wenn die Informationen über Minderjährige für die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung sind, weil
a)
sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit begründen,
b)
sie für die Erforschung oder Bewertung der Bestrebung oder Tätigkeit in besonderem Maße erforderlich sind oder
c)
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, oder
2.
für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.
2
Abgesehen von den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Verarbeitung von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres unzulässig.
3
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen keine Personenakten angelegt werden.
4
Die Speicherungen und Offenlegungen sowie deren Begründungen sind zu dokumentieren.
(2)
1
In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angefallen sind.
2
In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 4 Absatz 1 angefallen sind.
(3) Kommt es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf ein bestimmtes Alter an, ist dieses aber unbekannt, so sind die dieses Alter betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes bereits dann anzuwenden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es sich bei diesen Personen um Personen dieses Alters handelt.
§ 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung
(1)
1
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2
Wurden die unrichtigen Daten offengelegt, hat die offenlegende Stelle die Stelle, der gegenüber die Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung zu informieren, wenn durch die Offenlegung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2)
1
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
2.
die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt,
3.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
4.
seit der letzten relevanten gespeicherten Information über Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 zehn Jahre vergangen sind, es sei denn, der Präses der zuständigen Behörde oder die oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigte Bedienstete trifft hierzu ausnahmsweise eine die Löschung aufschiebende Entscheidung; diese Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.
2
Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn die gesamte Akte zu löschen ist.
3
§ 7 Absatz 1a bleibt unberührt.
4
Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
5
Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3)
1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuschränken, wenn
1.
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt,
2.
das Landesamt für Verfassungsschutz die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
3.
eine Löschung in sonstiger Weise die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde.
2
Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses des Bundes oder eines Landes verarbeitet werden.
3
Sofern eine zustellfähige Anschrift vorliegt, wird eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Satz 1 Nummer 1 erwirkt hat, vom Landesamt für Verfassungsschutz über die Aufhebung der Einschränkung unterrichtet.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs genutzt werden.
3. Abschnitt Offenlegung von Daten
§ 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein können.
§ 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen.
§ 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei offenlegen, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 7 Absatz 2),
2.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
3.
Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
4.
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
wenn die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten in den Fällen der Nummern 2 bis 4 neu auch zu dem Zweck, zu dem ihr oder ihm die Daten offengelegt werden, mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben dürfte.
(2)
1
Im Übrigen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für sonstige erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder für sonstige Aufgaben, die in ihrer Intensität der Gefährdung den genannten Aufgaben entsprechen, benötigt.
2
Sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 nicht vorliegen, dürfen die zur Offenlegung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Offenlegung in Akten und amtseigenen Dateisystemen verarbeitet werden.
3
Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden.
4
Die Offenlegung von nach § 10 Absatz 1 verarbeiteten Daten bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz legt gegenüber den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG offen.
§ 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten gegenüber Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218), zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2598), offenlegen.
2
Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz.
3
Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm gegenüber offengelegt wurden.
§ 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen sowie gegenüber über- oder zwischenstaatlichen Stellen offenlegen, wenn die Offenlegung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist.
2
Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz.
3
Die Offenlegung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen oder wenn dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
4
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im betreffenden Staat.
5
Die Offenlegung ist aktenkundig zu machen.
6
Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
§ 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht offenlegen, es sei denn, dass die Offenlegung zum Schutz
1.
der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
2.
der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten in der Geheimschutzbetreuung befindlichen nichtöffentlichen Stellen,
3.
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
4.
von Personen, die sich in einem Deradikalisierungs- oder Extremismuspräventionsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, oder
5.
von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussungsbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen
vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen.
2
Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen.
3
Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz.
4
Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 4 offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt.
5
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Offenlegungen nach Absatz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck und die Veranlassung der Offenlegung, die Aktenfundstelle und die Empfängerin oder der Empfänger hervorgehen.
2
Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3)
1
Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihr oder ihm gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden.
2
Hierauf ist sie oder er hinzuweisen.
3
Die Offenlegung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
4
Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Offenlegung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.
(4)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs offenlegen, soweit die Offenlegung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse der Empfängerin oder des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der betroffenen Person die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen.
3
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit
Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 1 Sätze 4 und 5 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
§ 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Die hamburgischen Behörden und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 7 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Stellen legen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
2
Im Zweifel haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landesamt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klären.
3
Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personenbezogener Daten möglichst vermieden werden.
(3)
1
Die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg legt gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG von sich aus gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
2
Die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Person, deren Daten offengelegt werden sollen oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen.
3
Vor einer Offenlegung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.
4
Für diese Offenlegungen des Landesamtes für Verfassungsschutz gilt § 7a Absatz 3 entsprechend.
(4)
1
Die Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei setzt voraus, dass die Verarbeitung dieser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte.
2
Insbesondere ist die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund strafprozessualer Zwangsmaßnahmen oder verdeckter Datenerhebungen zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder für eine in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426), und §§ 130 und 131 des Strafgesetzbuchs genannte Straftat oder für eine sonstige Straftat, bei der auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet ist, bestehen.
3
Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
4
Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 vorliegen.
5
Auf die nach Satz 3 offengelegten Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
6
Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.
(5)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
2
Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten.
3
Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.
(6)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Offenlegung der Informationen aktenkundig zu machen.
2
Vorschriften in anderen Gesetzen über die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt.
§ 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen
(1) Die Offenlegung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn
1.
eine Prüfung durch die offenlegende Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für die Empfängerin oder den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3.
für die offenlegende Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen.
(2) Besondere Rechtsvorschriften, die die Offenlegung von Informationen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§ 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger
(1) Personenbezogene Daten Minderjähriger, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert sind, dürfen gegenüber öffentlichen Stellen und in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 gegenüber nichtöffentlichen Stellen offengelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt der Offenlegung noch vorliegen und die Offenlegung gerade dieser Daten zur Erreichung des Offenlegungszwecks zwingend erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gegenüber ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Stellen offengelegt werden.
4. Abschnitt Auskunftserteilung und Datenschutz
§ 23 Auskunftserteilung
(1)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der betroffenen Person über zu deren Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft.
2
Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 BVerfSchG auffindbar sind.
(2)
1
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
2
Die Entscheidung trifft die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen und Empfänger von Offenlegungen.
(4)
1
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
2
Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen.
3
Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung hinzuweisen.
4
Die betroffene Person ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.
5
Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
6
Mitteilungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 23a Dateisystemanordnungen
(1)
1
Für jedes automatisierte Dateisystem beim Landesamt für Verfassungsschutz nach § 9 sind von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung in einer Dateisystemanordnung festzulegen:
1.
Bezeichnung des Dateisystems,
2.
Zweck des Dateisystems,
3.
Voraussetzungen der Speicherung, Offenlegung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
4.
Anlieferung oder Eingabe,
5.
Zugangsberechtigung,
6.
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und
7.
Protokollierung.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Dateisysteme in einer Dateisystemanordnung zusammenfassen.
3
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateisystemanordnung anzuhören.
4
Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateisystemanordnungen.
(2)
1
Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2
In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme zu überprüfen.
(3)
1
Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Landesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen.
2
Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2)
1
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
2
Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
3
Sie oder er hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 genannten Gründe entgegenstehen.
(3)
1
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders beauftragte Personen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
2
Insoweit ist den in Satz 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
3
Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit der Senat im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden könnte.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 4.
2
Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 4 dient.
§ 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts
1
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz findet § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung.
2
§§ 3, 6, 8, 9 außerhalb des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln, §§ 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
5. Abschnitt Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes
§ 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss
1
Zur parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bildet die Bürgerschaft einen Kontrollausschuss.
2
Dieser tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 25
*)
Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses
(1) Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern der Bürgerschaft.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt.
(3)
1
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind.
2
Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft.
3
Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für eigene Bewertungen bestimmter Vorgänge, sofern die Belange des Geheimschutzes beachtet werden.
(3a)
1
Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter je Fraktion zu benennen.
2
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
3
Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, anlassbezogen die vom Ausschuss beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Ausschusses mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu geben.
4
Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Zutritt zu den Sitzungen.
5
Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(3b)
1
Dem Ausschuss ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
2
Für die Beschäftigten gelten Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 2 entsprechend.
3
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen.
(4)
1
Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben für die laufende Wahlperiode im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei, im Übrigen im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei oder des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur an diesen Orten von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.
(6)
1
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Bürgerschaft oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen.
2
Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.
(7)
1
Der Parlamentarische Kontrollausschuss berichtet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen über seine Kontrolltätigkeit.
2
Dabei nimmt er auch dazu Stellung, ob der Senat seinen Pflichten gegenüber dem Ausschuss nachgekommen ist.
3
Die Berichte sollen so gefasst sein, dass die im Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe, die zu Beschlüssen geführt haben, ersichtlich sind.
4
Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben.
5
Bei der Erstellung des Berichts sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 203) findet die Änderung in § 25 Abs. 1 auf die laufende 20. Wahlperiode der Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den bereits gewählten sieben Mitgliedern zwei weitere Mitglieder nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 nachgewählt werden.
§ 26 Aufgaben des Ausschusses
(1)
1
Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus.
2
Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten.
3
Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses.
4
Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.
(2)
1
Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
2
Der Ausschuss tagt in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds.
(3)
1
Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben hat der Ausschuss auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf
1.
Erteilung von Auskünften,
2.
Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen,
3.
Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und
4.
Anhörung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen, die verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
2
Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 Nummer 2 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen.
3
Die Rechte nach Satz 1 sind Befugnisse gegenüber dem Ausschuss als Ganzes.
(4)
1
Den Ersuchen nach Absatz 3 ist unverzüglich zu entsprechen.
2
Der Senat bescheidet ein solches Ersuchen abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn dieses aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist.
3
In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.
(5)
1
Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
1.
Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
2.
die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,
3.
die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,
4.
die Maßnahmen nach § 8 Absatz 12 Satz 2 sowie die hierbei eingesetzten Mittel, Ergebnisse und Wirkungen,
5.
die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
6.
die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 23a vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
7.
die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungskräften nach § 15,
8.
die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen nach § 16,
9.
die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17 sowie über die Änderungen des Verzeichnisses nach § 17 Absatz 1 Satz 4,
10.
die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG,
11.
die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerfSchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,
12.
die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,
13.
die Offenlegungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
14.
die Auskunftsversagungen nach § 23 Absatz 4 Satz 5
zu berichten.
2
Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4 und 11 erfolgt jährlich.
(6) Der Ausschuss kann der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
§ 27 Eingaben
1
Eingaben einzelner Bürger oder einzelner Angehöriger des Verfassungsschutzes über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
2
Der Ausschuss bescheidet die an ihn gerichteten Eingaben, nachdem er diese dem Senat zur Stellungnahme übermittelt hat.
3
Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören.
4
§ 26 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
5
Die Rechte des Eingabenausschusses bleiben unberührt.
6. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
In § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 17. Januar 1969 mit der Änderung vom 2. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 5, 1981 Seite 24), wird folgender Absatz 5 angefügt:
»(5) Die Kommission ist ausschließlich für die Überprüfung der von der zuständigen Behörde angeordneten Beschränkungsmaßnahmen zuständig. Sie kann zu ihrer Unterstützung den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.«
§ 29 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsschutz in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Februar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 1995. Der Senat
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