HmbSÜGG
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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG) Vom 25. Mai 1999

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG) Vom 25. Mai 1999
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379)**)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 25. 5. 1999 (HmbGVBl. S. 82)
**)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, in der bisher geltenden Fassung Anwendung.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG) vom 25. Mai 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.04.2020
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes01.07.2022
§ 1a - Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen01.04.2020
§ 2 - Betroffener Personenkreis01.07.2022
§ 3 - Zuständigkeit01.07.2022
§ 3a - Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte01.04.2020
§ 4 - Verschlusssachen01.07.2022
§ 5 - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse01.07.2022
§ 6 - Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen01.07.2022
§ 6a - Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen01.04.2020
Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen01.01.2004
§ 7 - Arten der Sicherheitsüberprüfung01.04.2020
§ 8 - Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)01.04.2020
§ 9 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)01.07.2022
§ 10 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)01.07.2022
§ 11 - Datenverarbeitung01.04.2020
§ 12 - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten01.07.2022
Dritter Abschnitt - Verfahren01.01.2004
§ 13 - Sicherheitserklärung01.07.2022
§ 13a - Durchgängige Anzeigepflicht01.07.2022
§ 14 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung01.07.2022
§ 15 - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich01.07.2022
§ 16 - Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung01.04.2020
§ 17 - Wiederholungsüberprüfung01.04.2020
Vierter Abschnitt - Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung01.01.2004
§ 18 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte01.07.2022
§ 19 - Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen01.04.2020
§ 20 - Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen01.07.2022
§ 21 - Offenlegung der Daten und Zweckbindung01.04.2020
§ 22 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten01.04.2020
§ 23 - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten01.07.2022
Fünfter Abschnitt - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen01.04.2020
§ 24 - Anwendungsbereich01.04.2020
§ 25 - Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle01.04.2020
§ 26 - Sicherheitserklärung01.04.2020
§ 27 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse01.04.2020
§ 28 - Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben01.04.2020
§ 29 - Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse01.07.2022
§ 30 - Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle01.04.2020
§ 31 - Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen01.04.2020
Sechster Abschnitt - Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften05.01.2008
§ 32 - Reisebeschränkungen01.04.2020
§ 33 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften01.04.2020
§ 34 - Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz01.07.2022
§ 35 - Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen01.04.2020
§ 36 - Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes01.04.2020
§ 36a - Unabhängige Datenschutzkontrolle01.07.2022
Anlage04.04.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§ 1aLebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
§ 2Betroffener Personenkreis
§ 3Zuständigkeit
§ 3aGeheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
§ 4Verschlusssachen
§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 6Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen
§ 6aObliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen
Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
§ 9Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
§ 10Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
§ 11Datenerhebung
§ 12Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Dritter Abschnitt Verfahren
§ 13Sicherheitserklärung
§ 13aDurchgängige Anzeigepflicht
§ 14Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 15Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich
§ 16Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 17Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen
§ 21Offenlegung der Daten und Zweckbindung
§ 22Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen
§ 24Anwendungsbereich
§ 25Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle
§ 26Sicherheitserklärung
§ 27Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 28Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben
§ 29Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30Sicherheitsakte bei der nichtöffentlichen Stelle
§ 31Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften
§ 32Reisebeschränkungen
§ 33Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 34Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 35Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen
§ 36Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 36aUnabhängige Datenschutzkontrolle
Anlage(zu § 34 Absatz 2 Satz 2)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere
a)
vor dem Zugang von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
b)
potenzielle Saboteurinnen und Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz) sicherzustellen und
2.
in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhalten (materieller Geheimschutz).
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3.
in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
4.
in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
5.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll,
6.
eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht, oder
7.
in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.
*)
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381) gilt: ,,In Artikel 2 Nummer 1 gilt § 1 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Personaldienste und des Personalamtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.”]

§ 1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus.

§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen verfügbar sind.
(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.
(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Mitglieder der Bürgerschaft,
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
3.
die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
4.
die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,
5.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
6.
die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
7.
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

§ 3 Zuständigkeit

(1)
1
Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet oder bei der sich der sicherheitsempfindliche öffentliche Bereich nach § 34 Absatz 1 befindet,
2.
bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,
3.
für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die Aufsichtsbehörde,
4.
im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.
2
Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz.
(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch. Gleiches gilt für Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausführende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen verantwortlich.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Geheimschutzbeauftragten müssen nach der höchsten der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein.
(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotageschutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 im Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutzbeauftragten wahrnehmen sollen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der oder des entsprechenden Beauftragten.

§ 4 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vorherigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beabsichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden sind.
(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gemäß der nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
Vereinigungen im Sinne der §§ 129 und 129b des Strafgesetzbuchs oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei den Partnerinnen oder Partnern vorliegen.
(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie der Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.
(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§ 6a Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.
(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b (Ü 2-Sabotageschutz) auch die nachträgliche Einbeziehung der Partnerin oder des Partners.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten
a)
in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 oder
b)
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sollen,
4.
beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder
5.
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 1 Nummern 4 und 5 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
1.
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
2.
eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1 Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit Zustimmung der nicht überprüften Person vorzunehmende Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke dieser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen,
1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden und Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) oder § 9 (Ü 2) für ausreichend hält.

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Personen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,
3.
Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
4.
Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
5.
Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
6.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504), gespeicherten Daten,
7.
Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.
(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
1.
auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,
2.
Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
3.
unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2.
Prüfung der Identität der betroffenen Person,
3.
Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt.
Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 3 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den mitbetroffenen Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu können Angaben und Nachweise von der betroffenen oder mitbetroffenen Person angefordert werden.
(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden.
(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen und der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesarchiv an,
1.
wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
2.
wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.
Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.
(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betroffenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben und Nachweise anfordern, weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des § 369 der Abgabenordnung. Die Beiziehung von Akten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterfallen, setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.
(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbetroffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet die mitwirkende Behörde.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person anzugeben oder beizubringen:
1.
Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere,
2.
Geburtsdatum, -ort, Geschlechtseintrag,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,
4.
Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft),
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein- und Auszugsdaten,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
8.
Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften beziehungsweise Teilnahmen in sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, private und berufliche Rufnummern, private und berufliche E-Mail-Adressen,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit die dort genannten Personen in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
11.
Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatzpapiers und gegebenenfalls der Einbürgerungsurkunde,
12.
Angaben über laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
13.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
14.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
15.
Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
16.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarverfahren,
17.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
19.
geistige und seelische Störungen,
20.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und
21.
optional gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle.
Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. Wird das Einverständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, informiert die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst nach der Anordnung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 zulässig.
(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 und § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:
1.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst sind,
2.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
3.
ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme.
Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und 11 bis 18 genannten Daten, private und berufliche Rufnummern sowie private und berufliche E-Mail-Adressen anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbetroffenen Personen sind, entsprechend.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummer sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die mitwirkende Behörde.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen sowie der mitbetroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:
1.
Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und
2.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,
3.
soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
a)
ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
b)
ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.
Von der mitbetroffenen Person sind zusätzlich ihre Eltern anzugeben.
(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbetroffenen Personen können in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von der zuständigen Stelle hinzuweisen.
(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf, ob sich aus ihnen ergibt, dass die Voraussetzungen einer Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1 vorliegen. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die bereits vorliegenden Erkenntnisse genügen für die Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

§ 13a Durchgängige Anzeigepflicht

(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheitserklärung eintretenden oder bekannt werdenden Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Änderung des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
2.
Änderung der Partnerin oder des Partners,
3.
Änderung bezüglich im Haushalt lebender Personen über 18 Jahren,
4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren,
5.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,
6.
nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
7.
nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
8.
anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren,
9.
Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,
10.
geistige oder seelische Störungen oder
11.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.
Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeigepflicht hin. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 sind zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einsehen.
(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeigepflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgestellt werden.
(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt.

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fällen der § 6a Absatz 3 und § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar ist, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die Bewertung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.
(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person und die mitwirkende Behörde über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. § 6 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn sie undurchführbar ist.
(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwirkende Behörde kann Maßnahmen nach § 12 im erforderlichen Umfang für die betroffene und mitbetroffene Person erneut durchführen und bewerten. Sie stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

§ 17 Wiederholungsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen und von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem einer Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von Einzelmaßnahmen absehen. Die betroffene Person ist auf § 2 Absatz 3 hinzuweisen. Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, die Belehrung und Verpflichtung sowie deren Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
5.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,
6.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Soweit diese Informationen in der Personal verwaltenden Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mitzuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die Personal verwaltende Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den Informationen zu äußern; § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Äußerung der betroffenen Person ist den mitzuteilenden Informationen beizufügen. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen als unrichtig oder ergeben sich weitere Erkenntnisse, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte, so unterrichtet die Personal verwaltende Stelle unverzüglich die zuständige Stelle.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf der Personal verwaltenden Stelle nicht und der betroffenen oder weiteren beteiligten Personen nur im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 23 zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsakte auf Anforderung nach dorthin abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Daten und die hierauf bezogenen Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.
(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich gegenüber der mitwirkenden Behörde offenzulegen.
(7) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder einer sonstigen Stelle mit der Folge, dass hierdurch eine Behörde eines anderen Landes oder des Bundes mitwirkende Behörde wird, sind die Unterlagen aus der Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.
(8) Im Falle des § 3 Absatz 3 werden die Unterlagen der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte in einer Akte geführt.
(9) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt.

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, dass
1.
die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder
2.
beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
3.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Willigt im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die mitbetroffene Person in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die mitbetroffene Person zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über Partnerinnen, Partner oder mitbetroffene Personen außerhalb automatisierter Dateisystemen verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Das Hamburgische Archivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
1.
die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
2.
die Beschäftigungsstelle,
3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie
4.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateisystemen verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG verarbeitet werden.

§ 21 Offenlegung der Daten und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, dem Atomgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Hafensicherheitsgesetz sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,
3.
Zwecke der Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie
4.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 offengelegten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für eine Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, vor einer Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 4 ist die betroffene Person anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, soweit dies für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.
(2) Die Offenlegung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur gegenüber öffentlichen Stellen offenlegen.
(4) Die Verarbeitung unterbleibt, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die ihnen gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen gegenüber offengelegt werden und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 22 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde berichtigen personenbezogene Daten, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
a)
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein; die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden,
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
b)
bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü 1 und Ü 2 nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü 3 nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
c)
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten unverzüglich, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,
d)
nach fünf Jahren in Fällen, in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist,
e)
nach zehn Jahren in den Fällen des § 10 Nummer 3, in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist.
(3) Sofern eine Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, gilt § 19 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft, welche Daten über die den Antrag stellende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der mitwirkenden Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde gegenüber der zuständigen Stelle offengelegt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 wird erteilt, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden könnte,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten könnte oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person wird darauf hingewiesen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Einsicht in Sicherheitsüberprüfungsakten wird nicht gewährt.

Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

§ 24 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen nach den §§ 25 bis 31 gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg (VS-Auftraggeberin) zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in einer nichtöffentlichen Stelle (VS-Auftragnehmerin) ermächtigt werden sollen. Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.
(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 25 bis 31 ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit sich nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde als zuständige Stelle erklärt.

§ 25 Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle

(1) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter. Es wird eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt.

§ 26 Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 7 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Zustimmung einer mitbetroffenen Person fügt sie bei. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit, insbesondere Anhaltspunkte für Überschuldung, beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die betroffene Person zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr gegenüber von der nichtöffentlichen Stelle offengelegt worden sind. Leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der nichtöffentlichen Stelle zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.

§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Sonstige personenbezogene Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang gegenüber der nichtöffentlichen Stelle offengelegt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden; § 18 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die betroffene Person und für die nichtöffentliche Stelle eine Bescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus.

§ 28 Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben

(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt § 17 entsprechend.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Änderungen zu aktualisieren.

§ 29 Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nichtöffentliche Stelle legt gegenüber der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unverzüglich offen.

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 31 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateisystemen automatisiert verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.

Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften

§ 32 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die nichtöffentliche Stelle darf die ihr in der Anzeige nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeiten.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende Behörde zu unterrichten hat.

§ 33 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 4, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a, Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufgaben im Sinne von § 10 Nummer 3 wahrnehmen, und sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne von § 34 zu bestimmen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Behörde. Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Absatz 3 Verwaltungsvorschriften für die sicherheitsempfindlichen Stellen von öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.

§ 34 Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Für sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllt sind, kann der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmen, dass Personen, die dort tätig sind oder werden sollen, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. An dieser Sicherheitsüberprüfung wirkt das Landesamt für Verfassungsschutz nicht mit.
(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geschlechtseintrag und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(2) Zulässig sind im Übrigen in der Regel nur Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen. Erkenntnisse aus abgeschlossenen Strafverfahren und abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die in der Anlage aufgeführten Vergehen darf das Landeskriminalamt nur offenlegen, soweit sie das Bundesamt für Justiz im Wege der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitteilen dürfte. Die Frist, nach deren Ablauf das Landeskriminalamt Erkenntnisse nicht mehr offenlegen darf, beträgt bei Verbrechen, bei den in § 100 a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten, bei Vergehen nach den §§ 202 a, 206, 243, 244, 263 Absatz 3, 263 a, 268 bis 270, 303 a, 303 b, 305 a des Strafgesetzbuches sowie bei gemeingefährlichen Straftaten nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches und bei Straftaten nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz zehn Jahre, in sonstigen Fällen fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(3) Ergibt eine Anfrage nach Absatz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitere Aufklärung dieser Erkenntnisse unerlässlich machen, so können auch Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und beim Bundeszentralregister eingeholt werden. Die Gründe für Maßnahmen nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.
(4) Auf die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; ausgenommen sind § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absätze 5 bis 7 sowie §§ 13a und 15. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person die Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 16 anzugeben oder beizubringen.
(5) Die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dürfen in Dateisystemen verarbeitet werden. Für die Vernichtung und Löschung kann der Senat durch Rechtsverordnung abweichend von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 kürzere Fristen festlegen.

§ 35 Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Mitwirkung einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen Dienststellen.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung offengelegten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

§ 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

(1) Die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. Die §§ 3, 8, 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2019 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft.

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bestimmte Vorgänge oder bestimmte Bereiche zu kontrollieren und ausschließlich der Kommission darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht widerspricht. Die betroffene Person ist vor der Kontrolle der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der zuständigen Stelle über das zustehende Widerspruchsrecht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 HmbVerfSchG genannten Gründe entgegenstehen.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders Beauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die entsprechenden Inhalte der Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

Anlage

(zu § 34 Absatz 2 Satz 2)
1.
Beleidigung (§ 185 StGB),
2.
Üble Nachrede (§ 186 StGB),
3.
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB),
4.
Schwangerschaftsabbruch ( §§ 218 bis 219 b StGB),
5.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
6.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
7.
Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB),
8.
Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB),
9.
Entziehung elektrischer Energie in den Fällen des § 248 c Absatz 3 in Verbindung mit § 248 a StGB,
10.
Begünstigung in den Fällen des § 257 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 248 a StGB,
11.
Hehlerei in den Fällen des § 259 Absatz 2 in Verbindung mit § 248 a StGB,
12.
Betrug in den Fällen des § 263 Absatz 4 in Verbindung mit § 248 a StGB,
13.
Untreue in den Fällen des § 266 Absatz 2 in Verbindung mit § 248 a StGB,
14.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in den Fällen des § 266 b Absatz 2 in Verbindung mit § 248 a StGB,
15.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
16.
Rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder darunter oder mit Geldstrafe bedroht sind, mit Ausnahme folgender Taten:
16.1
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB),
16.2
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
16.3
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB),
16.4
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, der Datenveränderung und der Computersabotage (§ 202c, auch in Verbindung mit § 303a Absatz 3 und § 303b Absatz 5 StGB),
16.5
Verletzung des Dienstgeheimnisses in den Fällen des § 353 b Absatz 1 Satz 2 StGB,
16.6
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353 d StGB),
16.7
Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 151 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 85 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 333 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 335b, § 340 m und § 341 m des Handelsgesetzbuches, § 315 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, § 138 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
16.8
Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite (§ 55b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes),
16.9
Zuwiderhandlungen gegen Verbote (§ 20 des Vereinsgesetzes)
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