Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes Vom 2. Juli 1957
Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes Vom 2. Juli 1957
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes vom 2. Juli 1957 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 8, 28 und 57 Absatz 4 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 134) wird - wegen Ziffer 1 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmt:
1.
Zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksämter. Ihnen obliegen auch die Aufgaben der Gemeinde nach §§ 31 Absatz 4 und 33 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes.
2.
Enteignungsbehörde ist
die Finanzbehörde.
3.
Zuständige Behörde nach § 65 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ist
die Finanzbehörde.
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