PRSchiedsGerEGDAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Vom 3. November 1972

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Vom 3. November 1972
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder vom 3. November 197201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder vom 10. Oktober 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 3210-d) ist
die Finanzbehörde.
Hamburg, den 3. November 1972
Der Senat
Markierungen
Leseansicht