Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Vom 3. November 1972
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Vom 3. November 1972
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder vom 3. November 1972 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder vom 10. Oktober 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 3210-d) ist
die Finanzbehörde.
Hamburg, den 3. November 1972
Der Senat
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