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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes Vom 28. Januar 1975

Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes Vom 28. Januar 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes vom 28. Januar 197501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.01.2004
II01.01.2004
III01.01.2004
Auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) wird bestimmt:

I

Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Nummer 1 Absatz 1 ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde.

II

Welche Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen, und bei den sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuständig ist, bestimmt die für die Aufsicht zuständige Behörde.

III

Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist die Bestellungsbehörde.
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