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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik Vom 15. Mai 1987

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik Vom 15. Mai 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III aufgehoben, Abschnitte IV und V werden Abschnitte III und IV durch Artikel 60 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2164)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik vom 15. Mai 198701.01.2004
I17.01.2004
II19.04.2004
III01.05.2011
IV01.05.2011

I

Zuständig für alle statistischen Erhebungen und Arbeiten ist, soweit durch Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts.

II

2)
Zuständig für Befragungen bei statistischen Erhebungen, die auf den Gebieten der Landwirtschaft und des Gartenbaus angeordnet werden, sind
die Bezirksämter.
Fußnoten
2)
Geänderte Bezeichnung 21.6.2004 (Amtl. Anz. S. 1309) - bisheriger Abschnitt III ist jetzt Abschnitt II

III

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 16 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik vom 9. Februar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 273) wird aufgehoben.
Hamburg, den 15. Mai 1987
Der Senat
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