Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau Vom 1. Juli 1980
Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau Vom 1. Juli 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 33 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1700) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980 | 01.01.2004 |
I - Hochbauten des Landes | 01.10.2005 |
II - Hochbauten des Bundes | 01.07.2015 |
III - Zuwendungsbauten | 01.07.2015 |
IV - Hafengebiet | 01.01.2004 |
V - Fachbehörde | 01.07.2015 |
VI - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
I Hochbauten des Landes
(1) Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der staatlichen Hochbauten in Wahrnehmung der Bauherrenfunktion sind
die Senatsämter,
die Fachbehörden,
die Bezirksämter,
soweit die Hochbauten der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen und nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der staatlichen Hochbauten im Hafengebiet nach Abschnitt IV, soweit diese der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen, sowie in Neuwerk ist
die Hamburg Port Authority.
II Hochbauten des Bundes
Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung von
1.
militärischen Bauten und dazugehörigen Wohnungen,
2.
von sonstigen staatlichen Hochbauten des Bundes ist
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
III Zuwendungsbauten
(1) Zuständig für die baufachliche Mitwirkung, Beratung und Prüfung ist bei Hochbauten, die
1.
ausschließlich oder überwiegend mit Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg durch Dritte errichtet werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet der Mitwirkung Dritter (Baudienststelle, zentrale baufachliche Instanz, Finanzbehörde),
die jeweilige Bewilligungsbehörde,
2.
ausschließlich oder überwiegend mit Zuwendungen des Bundes errichtet werden, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(2) Zuständig für die baufachliche Mitwirkung, Beratung und Prüfung ist bei Hochbauten, die mit Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg durch Dritte,
1.
im Hafengebiet nach Abschnitt IV, sofern die Bauten der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen
oder
2.
in Neuwerk errichtet werden,
die Hamburg Port Authority.
(3) Das gilt nicht, soweit die Hamburgische Investitions- und Förderbank öffentliche Mittel für die Baumaßnahme bewilligt hat.
IV Hafengebiet
Der Bereich des Hafengebiets ergibt sich aus Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtlicher Anzeiger Seiten 849, 1749), zuletzt geändert am 23. Juni 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 1146), in der jeweils geltenden Fassung.
V Fachbehörde
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
VI Schlussbestimmungen
(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 17. Dezember 1968 mit der Änderung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1968 Seite 1541, 1975 Seite 705) außer Kraft.
(2) Bauten, mit deren Ausführung begonnen worden ist, werden von den bisher zuständigen Stellen zu Ende geführt.
(3) Bauten, mit deren Entwurf begonnen worden ist, werden nach Abschluss der Leistungsphase, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung befinden, von den nach dieser Anordnung zuständigen Stellen zu Ende geführt.
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