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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 11. Juni 1993

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 11. Juni 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 68 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1704)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 11. Juni 199301.01.2004
I01.07.2015
II01.01.2004

I

Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Dienstherrn nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt III 422-1), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521, 2526), sind
1.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten sowie für sonstige dort tätige Personen
die Universität Hamburg,
die Technische Universität Hamburg-Harburg,
die HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Raumentwicklung
die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
die Hochschule für bildende Künste,
die Hochschule für Musik und Theater,
2.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
3.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
die Fachbehörden, die Bezirksämter, der Rechnungshof,
4.
im Übrigen
der Senat - Personalamt -.

II

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 20. August 1987 (Amtlicher Anzeiger Seite 1765) wird aufgehoben.
Hamburg, den 11. Juni 1993
Der Senat
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