VergabeGZustAnO HA 2010
    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz Vom 14. Dezember 2010

    Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz Vom 14. Dezember 2010
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III neu eingefügt, bisheriger Abschnitt III wird Abschnitt IV durch Anordnung vom 12. Mai 2016 (Amtl. Anz. S. 949)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz vom 14. Dezember 201025.12.2010
    I01.07.2015
    II01.07.2015
    III21.05.2016
    IV21.05.2016

    I

    Zuständig nach § 2 a Absatz 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung ist
    1.
    in Angelegenheiten der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und in Angelegenheiten der entsprechenden Anwendung der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), geändert am 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724, 727), in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 2 a Absatz 1 Satz 2 HmbVgG
    die Finanzbehörde,
    2.
    in Angelegenheiten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

    II

    Zuständig nach § 3 a Absatz 3 HmbVgG ist
    1.
    für Waren und Warengruppen als Gegenstand von Liefer- oder Dienstleistungen
    die Finanzbehörde,
    2.
    für Waren und Warengruppen, die im Rahmen von Bauleistungen Verwendung finden,
    die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

    III

    Zuständig nach § 12 HmbVgG ist
    1.
    in Angelegenheiten der VOB und der Vergabe von Leistungen an Architekten, Ingenieure und Bausachverständige
    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
    2.
    im Übrigen
    die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

    IV

    Die Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz vom 2. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 257) wird aufgehoben.
    Hamburg, den 14. Dezember 2010
    Der Senat
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