Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Vom 29. Oktober 2019
Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Vom 29. Oktober 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 29. Oktober 2019 | 01.11.2019 |
I | 01.11.2019 |
II | 01.11.2019 |
I
Die Befugnis zur Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 49 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), in Verbindung mit § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232), beziehungsweise nach § 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Beschäftigungsbehörden übertragen.
II
Diese Anordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalrechts vom 14. März 1989 (Amtl. Anz. S. 629) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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