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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Vom 28. Juli 1998

Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Vom 28. Juli 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte III und VII geändert sowie Abschnitt V neu gefasst durch Artikel 59 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 28. Juli 199801.01.2004
I10.12.2011
II01.07.2015
III01.07.2020
IV01.04.2017
V01.07.2020
VI01.10.2005
VII01.07.2020
VIII01.01.2004

I

Zuständig für die Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 726) und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung als oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist, soweit die Aufgaben von Landesbehörden wahrzunehmen sind und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.

II

Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist
bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 2 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten des Schutzbaus im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

III

Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absätze 1 und 4 sowie § 22 Absatz 1 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der gesundheitlichen Vorsorge im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde bei Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut nach § 25 ist
1.
für die Sicherungsverfilmung von Archiv- und Bibliotheksgut und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der Sicherungsverfilmung im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
das Staatsarchiv,
2.
im Übrigen
die Behörde für Kultur und Medien.

V

Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde und die zuständige Stelle im Sinne von § 28 Absatz 1 sind für die Aufgaben nach § 15, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 4 Nummer 3
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
die Behörde für Inneres und Sport,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und
die Bezirksämter.

VI

Zuständig für die Aufgaben der Gemeinde nach § 5 Absätze 1, 2 und 4, § 7 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 2 sind
die Bezirksämter.

VII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 2 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
2.
bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 1 Satz 2
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
3.
im Übrigen
die Behörde für Inneres und Sport.

VIII

In ihrer geltenden Fassung werden aufgehoben
1.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 3. Mai 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 713),
2.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 10. September 1974 (Amtlicher Anzeiger Seite 1305),
3.
die Anordnung zur Durchführung des Schutzbaugesetzes vom 4. März 1975 (Amtlicher Anzeiger Seiten 401, 497),
4. die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 3. Januar 1967 (Amtlicher Anzeiger Seite 31).
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