Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Vom 7. April 1987
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Vom 7. April 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 143 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 19.05.2010 |
III | 01.07.2020 |
IV | 19.05.2010 |
V | 19.05.2010 |
VI | 01.07.2020 |
VII | 19.05.2010 |
VIII | 01.07.2020 |
IX | 01.07.2020 |
X | 01.07.2020 |
XI | 01.10.2006 |
I
(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft, für die Durchführung
1.
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
2.
des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519), in der jeweils geltenden Fassung und
4.
des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Januar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung
sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist insbesondere zuständig für
1.
allgemein
1.1
für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben,
1.2
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 7, 82 und 83 WHG,
1.3
für die Aufgaben in Bezug auf das Grundwasser,
1.4
für den Schutz gegen Hochwassergefahren (Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG, Sechster Teil HWaG),
1.5
für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Führen der Wasserbücher (Zwölfter Teil des Hamburgischen Wassergesetzes),
1.6
bei der Durchführung der Aufgaben des Wasserverbandsrechts auch als Rechtsaufsichtsbehörde,
1.7
für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Planfeststellungen, für die Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet, und für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen nach den §§ 10 und 57 WHG in die Bille (Untere Bille) und ihre Kanäle zwischen Schöpfwerk Unterbille und Hammerbrookschleuse, Brandshofer Schleuse sowie Tiefstackschleuse, in den Harburger Binnenhafen, Östlichen Bahnhofskanal, Westlichen Bahnhofskanal, Kaufhauskanal und Schiffsgraben, sowie die Entnahme von Wasser aus diesen Gewässern,
3.
für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen in Bezug auf alle Gewässer außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit; innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit nur in Bezug auf Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse,
4.
für die Aufgaben, mit Ausnahme der Planfeststellungen und Plangenehmigungen, in Bezug auf die Fuhlsbüttler Schleuse, die Tiefstackschleuse, die Schöpfwerke Groß Sand, Kuckuckshorn, Sperlsdeich, Brausielgraben, Neuländer Weg, Moorburg, Moorburg-West, Hohenwisch sowie Finkenwerder und die Siele Kirchdorf-Süd, Neues Brausiel sowie Hohenwisch.
II
Soweit in dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist, sind außerhalb der Gebiete nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1, für die Aufgaben nach Nummern 1.5 und 1.9 auch innerhalb dieser Gebiete, auch als Wasserbehörde, zuständig
die Bezirksämter
1.
allgemein
1.1
für die Aufgaben in Bezug auf die oberirdischen Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht,
1.2
für die Aufgaben nach § 37 WHG und § 7 HWaG (wild abfließendes Wasser),
1.3
für die Aufgaben nach und Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 62, 63 WHG, soweit es sich um
1.3.1
Heizölanlagen handelt, die im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen, sofern sie nicht gemeinsam mit genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden
1.3.2
Anlagen im Zusammenhang mit Hochbauten handelt, für deren Unterhaltung die Bezirksämter auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind,
1.4
für die Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG,§ 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 2, § 54 a Absätze 2 und 3 sowie § 54 b Absatz 2 HWaG,
1.5
für die Aufgaben nach § 63 b HWaG,
1.6
für die Aufgaben nach § 91 Satz 1 WHG und § 68 HWaG,
1.7
für die Aufgaben nach §§ 93, 94 WHG sowie §§ 70 und 71 HWaG,
1.8
für die Ausführung des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1232–q), zuletzt geändert am 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung,
1.9
für die Durchführung der Badegewässerverordnung vom 26. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 117) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6, § 11 Absatz 2 – soweit für die überörtliche Information nach § 12 Absatz 2 erforderlich –, § 12 Absatz 2 und § 13,
2.
für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit in Bezug auf Gewässer zweiter Ordnung und die Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse,
3.
beim Hochwasserschutz im Gebiet von der Landesgrenze bei Altengamme bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht einschließlich der Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken, von der Landesgrenze bei Neuland bis zum Sperrtor Moorburger Straße und in Wilhelmsburg
3.1
für die Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen mit Ausnahme der Sonderbauwerke in der Hauptdeichlinie, aber einschließlich des Schöpfwerks Kiebitzbrack,
3.2
für die Aufgaben nach § 58 Absätze 1 und 3 HWaG (Durchsetzen von Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten), soweit sie sich auf die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen beziehen.
III
(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte I und II, für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG,§ 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und – soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft – auch Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2, § 54 a Absätze 2 und 3 sowie § 54 b Absatz 2 HWaG und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) ist im Gebiet
1.
des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Bundeswasserstraßen,
3.
der daran angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan
1)
ergeben, mit Ausnahme des Harburger Binnenhafens und der daran angrenzenden Landflächen (begrenzt im Westen durch die Hafengebietsgrenze bis zur äußeren Hauptdeichlinie im Norden, dort der äußeren Hauptdeichlinie folgend bis zur „Alten Harburger Elbbrücke“ im Osten),
4.
von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde für den Deichverband Neuwerk,
die Hamburg Port Authority.
Der Übersichtsplan
1)
nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Anordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden.
(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht
1.
in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
1.1
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern,
1.2
die Führung des Wasserbuchs nach §§ 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach § 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,
1.3
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit
1.3.1
den Aufgaben nach Nummer 1.1,
1.3.2
der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,
1.4
die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 3 WHG,
2.
in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
2.1
§ 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),
2.2
§§ 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten),
2.3
§ 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
2.4
§ 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
3.
in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Badegewässerverordnung, der Fisch- und Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 468) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung
(3) Der Hamburg Port Authority obliegen Planung, Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen von der Landesgrenze bei Cranz bis zum Sperrtor Moorburger Straße. Ihr obliegen insoweit die Durchführung der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151) mit Ausnahme der Deichschauen (§ 10 Absatz 1 DeichO) und der Deichverteidigungsplanung (§ 12 DeichO), ferner die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ihr obliegen Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke in der genannten Hochwasserschutzstrecke mit Ausnahme der Schöpfwerke und Deichsiele, jedoch unter Einschluss der Schöpfwerke und Deichsiele A und B und des Deichsiels Dradenauer Hauptdeich. Ihr obliegen ferner Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke Schleuse Harburg, Schöpfwerk Binnenhafen Harburg, Karnappwehr in Harburg, Ernst-August-Schleuse, Sperrwerke Schmidtkanal und Veringkanal, Schöpfwerk Obergeorgswerder Deich, St. Pauli Elbtunnel (Süd- und Nordportal), Sperrwerk Billwerder Bucht, Schleuse Tatenberg mit Deichsiel. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist berechtigt, anstelle der Hamburg Port Authority Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden oder getroffen werden können.
(4) Die Behörde für Wirtschaft und Innovation ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzanlagen und damit im Zusammenhang stehender Ent- und Bewässerungsanlagen nach § 68 WHG und von Sonderbauwerken nach Absatz 3 Satz 4. Für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen an Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Bereichs nach Absatz 3 ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zuständig mit Ausnahme der Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen betreffend den Bau und die Ertüchtigung von Hochwasserschutzanlagen in Anpassung an die aktuellen Bemessungswasserstände. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist berechtigt, anstelle der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen oder getroffen werden können.
(4a) Die Behörde für Wirtschaft und Innovation ist zuständig für
1.
Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Gewässerausbauten nach § 68 WHG im Gebiet nach Absatz 1,
2.
Planfeststellungen für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 genannten Gewässer,
3.
Planfeststellungen für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 4 genannten Anlagen,
4.
Planfeststellungen für oberirdische Gewässer, sofern deren Ausbau im Zusammenhang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Erschließungen erfolgt.
Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen nach den Nummern 3 und 4 des Satzes 1 ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Im Fall von Satz 1 Nummer 4 obliegen ihr auch Planung, Entwurf und Ausführung des Ausbaus.
(5) Die Hamburg Port Authority ist ferner im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) zuständig für
1.
Sperrgebietserklärungen und Räumungsaufforderungen nach § 63 b Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 HWaG,
2.
Genehmigung nach § 63 b Absatz 3 Satz 2 HWaG an Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 63 b Absatz 5 HWaG von dem Gebot des 63 b Absatz 3 Satz 3 HWaG hinsichtlich der Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind.
Fußnoten
1)
Auf Grund von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird der Übersichtsplan gemäß der Anlage zur Anordnung vom 16. 12. 2008 (Amtl. Anz. S. 2667) geändert.
Auf Grund von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird der Übersichtsplan gemäß der Anlage zur Anordnung vom 16. 12. 2008 (Amtl. Anz. S. 2667) geändert.
IV
1)
Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (§ 53 WHG) ist der Senat zuständig.
Fußnoten
1)
Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) — bisheriger Abschnitt V ist jetzt Abschnitt IV.
V
1)
(1) Wasserbehörde nach § 21 Absatz 3 HWaG, zuständige Behörde nach § 63 a Absatz 1 HWaG, Wasserbehörde nach § 77 Absatz 2 und § 78 Absatz 3 HWaG für Entscheidungen über Entschädigungen gemäß § 98 WHG auf Grund von Maßnahmen nach § 63 b HWaG sowie Enteignungsbehörde ist
die Finanzbehörde.
(2) Sie entscheidet über Anträge auf Erwerb von Stauanlagen nach § 26 Absatz 3 Sätze 2 und 3 HWaG und nimmt das Vorkaufsrecht nach § 55 b HWaG und die Aufgaben des Entschädigungspflichtigen für Maßnahmen nach § 63 b HWaG wahr.
Fußnoten
1)
Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) — bisheriger Abschnitt VI ist jetzt Abschnitt V.
VI
(1) Soweit im Hamburgischen Wassergesetz und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Vorschriften über den Verkehr mit Fahrzeugen auf den Gewässern enthalten sind, obliegt die Überwachung
der Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist neben der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und den Bezirksämtern zuständig für die Aufgaben nach § 63 b Absatz 3 HWaG.
VII
1)
Ist eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 2 WHG von der Bergbehörde erteilt worden, so obliegen ihr insoweit auch die Aufgaben nach den § 100 WHG sowie §§ 64 und 65 HWaG.
Fußnoten
1)
Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) — bisheriger Abschnitt VIII ist jetzt Abschnitt VII.
VIII
Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach § 16 c HWaG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
IX
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 83, in der jeweils geltenden Fassung werden die Verfolgung und Ahndung deichrechtlicher Ordnungswidrigkeiten
1.
in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1
der Hamburg Port Authority,
2.
im Gebiet nach Abschnitt II Nummer 3
den Bezirksämtern,
3.
im Übrigen
der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
übertragen.
X
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
XI
1)
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger 1981 Seiten 41, 192) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) — bisheriger Abschnitt XII ist jetzt Abschnitt XI.
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