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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012

    Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 201214.07.2012
    I01.07.2020
    II14.07.2012

    I

    (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen
    der Senat - Senatskanzlei -,
    der Senat - Personalamt -,
    die Fachbehörden,
    die Bezirksämter und
    der Rechnungshof.
    (2) Zuständig für die Durchführung der
    1.
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299),
    2.
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315)
    in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    1.
    für die Laufbahnzweige
    a)
    Architektur,
    b)
    Städtebau,
    c)
    Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -,
    d)
    Maschinen- und Elektrotechnik,
    e)
    Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
    f)
    Maschinen- und Elektrotechnik,
    g)
    Umwelttechnik/Umweltschutz
    die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
    2.
    für die Laufbahnzweige
    a)
    Architektur - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
    b)
    Städtebau - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
    c)
    Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen -,
    d)
    Maschinen- und Elektrotechnik - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
    e)
    Eisenbahnwesen,
    f)
    Hafendienst
    die Behörde für Wirtschaft und Innovation - Hamburg Port Authority -.

    II

    Folgende Anordnungen treten außer Kraft:
    1.
    Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
    2.
    Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
    3.
    Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes vom 4. April 1989 (Amtl. Anz. S. 821) in der geltenden Fassung,
    4.
    Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 485) in der geltenden Fassung.
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