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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals Vom 15. Mai 1992

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals Vom 15. Mai 1992
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 167 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2110)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals vom 15. Mai 199201.01.2004
I01.07.2020
II01.06.2008
III01.01.2004

I

Zuständige Behörde auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals, insbesondere für die Durchführung
1.
der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), in der jeweils geltenden Fassung, und der darauf gestützten Rechtsverordnungen,
2.
des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals betroffen sind und soweit nicht in Rechtsvorschriften, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II

Zuständig für die Aufsicht über die Tierärztekammer Hamburg nach § 56 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe auf dem Gebiet der Berufsbildung der Tierarzthelfer/ Tierarzthelferinnen ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

III

Die Anordnung zur Durchführung des Tierärztekammergesetzes vom 1. April 1968 (Amtlicher Anzeiger Seite 417) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 15. Mai 1992
Der Senat
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