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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit einer Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe Vom 3. April 2017

Anordnung über die Zuständigkeit einer Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe Vom 3. April 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 219 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2116)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Zuständigkeit einer Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe vom 3. April 201701.04.2017
I01.07.2020
II01.04.2017

I

Zuständig für die Errichtung und die Aufgabenwahrnehmung der Anlauf- und Beratungsstelle nach der Verwaltungsvereinbarung Stiftung zur Anerkennung und Hilfe für Menschen, die als Kinder und Jugendliche in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (DDR) in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder in stationären psychiatrischen Einrichtungen Leid
und Unrecht erfahren haben, vom 1. Dezember 2016 ist die
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

II

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
Hamburg, den 3. April 2017
Der Senat
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