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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 11. Juni 2019

    Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 11. Juni 2019
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen vom 11. Juni 201926.06.2019
    I26.06.2019
    II01.07.2020
    III01.07.2020

    I

    Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sind
    die Bezirksämter.

    II

    Zuständig für die verbindliche Auslegung des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen ist
    die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

    III

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
    die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
    Hamburg, den 11. Juni 2019
    Der Senat
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