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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Schlachtbetriebszwang Vom 15. Oktober 1993

    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Schlachtbetriebszwang Vom 15. Oktober 1993
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 175 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2111)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Schlachtbetriebszwang vom 15. Oktober 199301.01.2004
    I01.01.2004
    II01.07.2020
    III12.12.2009

    I

    Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über den Schlachtbetriebszwang vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 329) sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die Bezirksämter.

    II

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
    die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

    III

    Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben
    1.
    die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Vieh- und Fleischzentrum Hamburg vom 16. Dezember 1986 (Amtlicher Anzeiger Seite 2540),
    2.
    die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 30. Juli 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 830).
    Hamburg, den 15. Oktober 1993
    Der Senat
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