Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare Vom 6. Juli 2001
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare Vom 6. Juli 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 81 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare vom 6. Juli 2001 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.01.2004 |
I
Zuständige Behörde im Sinne
1.
der §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77) und
2.
der §§ 2 und 7 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349)
ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
II
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juni 2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 18. Juni 1991 (Amtl. Anz. S. 1317) aufgehoben.
Hamburg, den 6. Juli 2001
Der Senat
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