Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 3. November 2009
Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 3. November 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 21 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009 | 11.11.2009 |
Eingangsformel | 11.11.2009 |
I | 01.10.2010 |
II | 11.11.2009 |
III | 01.07.2020 |
IV | 01.10.2010 |
V | 11.11.2009 |
VI | 01.10.2010 |
VII | 11.11.2009 |
Auf Grund von § 74 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693), wird bestimmt:
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Personenstandsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit es sich nicht um Aufgaben der Standesämter handelt oder im Gesetz oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie bestellt die Standesbeamten und führt die Aufsicht.
(3) Sie ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des § 30 Absatz 2 PStG.
(4) Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 40 Absatz 3 Satz 2 PStG werden der Behörde für Inneres und Sport übertragen.
II
(1) Zuständige Behörden (Standesämter) nach § 1 Absatz 2 PStG sind
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für die Aufbewahrung und Fortführung der standesamtlichen Nebenregister, der Zweitbücher und der bis zur Einführung der elektronischen Register geführten papierenen Sicherungsregister ist jeweils bis zu deren Übernahme durch das Staatsarchiv
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
III
(1) Gemeindebehörde nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PStG ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Gesundheitsamt nach § 24 Absatz 2 Satz 1 PStG ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
IV
Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 3 PStG sind
die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Behörde für Inneres und Sport.
V
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 2 PStG werden derjenigen Fachbehörde übertragen, in deren Fachbereich das Forschungsvorhaben fällt.
VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
VII
Die Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (Amtl. Anz. S. 1661) und die Anordnung zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes vom 24. Juli 2001 (Amtl. Anz. S. 2825) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
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