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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten Vom 18. Februar 2003

    Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten Vom 18. Februar 2003
    1)
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 83 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100)
    Fußnoten
    1)
    Erlassen als Artikel 1 der Anordnung vom 18.2.2003 (Amtl. Anz. S. 833)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 200301.01.2004
    I01.01.2004
    II20.09.2014
    III20.09.2014
    IV01.07.2020
    V01.07.2020

    I

    Zuständig für die Bearbeitung privatrechtlicher Liegenschaftsangelegenheiten ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die Finanzbehörde.

    II

    Zuständig für die Vergabe städtischer Gewerbeflächen von nicht-gesamtstädtischer Bedeutung sind
    die Bezirksämter.

    III

    Zuständig für die Verwaltung des Turms auf der Insel Neuwerk ist
    der Senat - Senatskanzlei -.

    IV

    Zuständig für den agrarwirtschaftlichen Inhalt der schuldrechtlichen Nutzungsverträge für Pachthöfe ist
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

    V

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
    die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
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