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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom 16. Dezember 1993

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom 16. Dezember 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 224 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 199301.01.2004
I01.07.2020
II01.10.2005
III01.10.2010
IV01.01.2004
V01.07.2020
VI01.07.2020
VII01.01.2004

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Aufsichtsbehörde, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 11 Absatz 4 und der bestimmten Behörde nach § 29 Absatz 3 PBefG übertragen.
(3) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

II

Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen
1.
in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity),
der Hamburg Port Authority,
2.
außerhalb der Gebiete nach Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden,
den Bezirksämtern.

III

1.
Straßenverkehrsbehörde und
2.
zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 385), in der jeweils geltenden Fassung, ist
die Behörde für Inneres und Sport.

IV

Enteignungsbehörde nach §§ 29a und 30 PBefG ist
die Finanzbehörde.

V

Im Anhörverfahren sind
1.
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PBefG
1.1
als Gemeinde
die Behörde für Inneres und
die Bezirksämter,
1.2
als zuständige Planungsbehörde
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
2.
nach § 14 Absatz 2 PBefG als Gemeinde
die Bezirksämter
zu beteiligen.

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

VII

Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 2. August 1966 (Amtlicher Anzeiger Seite 971) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 1993
Der Senat
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