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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs Vom 27. April 1982

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs Vom 27. April 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 239 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2121)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 27. April 198201.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.01.2004
IV01.08.2006
V01.10.2010
VI09.03.2005

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 551), zuletzt geändert am 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78, 85), sowie des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Sie ist im Rahmen des Absatzes 1 insbesondere Genehmigungsbehörde, Luftfahrtbehörde, Planfeststellungsbehörde, Zulassungsbehörde, Erlaubnisbehörde, Luftsicherheitsbehörde und Luftaufsichtsstelle.
(3) Sie ist von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne von § 10 LuftVG.

II

(1) Zuständig für den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm als
1.
Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6 LuftVG für Ausnahmen von den Nachtflugbeschränkungen am Verkehrsflughafen Hamburg-Fuhlsbüttel;
2.
für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 29 Absatz 1 Satz 3 LuftVG ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist auch Luftfahrtbehörde im Sinne von § 29b Absatz 2 LuftVG.

III

Enteignungsbehörde ist
die Finanzbehörde.

IV

(1) Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 19 LuftVG sind
die Bezirksämter.
(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Finanzbehörde.

V

(1) Zuständig für die auf eine Entscheidung über einen Einsatz der Streitkräfte nach § 13 Absatz 2 LuftSiG gerichtete Anforderung ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist auch zuständige Stelle für die Herstellung des Benehmens oder die Unterrichtung nach § 13 Absatz 3 LuftSiG.

VI

4)
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 15. März 1967 mit der Änderung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1967 Seite 345, 1975 Seite 705) wird aufgehoben.
Fußnoten
4)
Bezeichnung geändert 1.3.2005 (Amtl. Anz. S. 509) - Bisheriger Abschnitt V ist jetzt VI
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