LärmSchGZustAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes Vom 9. August 2011

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes Vom 9. August 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2093)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 9. August 201117.08.2011
I17.08.2011
II01.07.2020
III01.07.2020

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.

II

(1) Zuständig für die Durchführung von
1.
§ 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, soweit es sich um den Gebrauch von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten in Gaststätten handelt,
2.
§ 3 Absatz 2, soweit der Gebrauch der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Nutzungen steht, die
2.1
nach § 19 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfen,
oder
2.2
unter freiem Himmel stattfinden und nach gewerberechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis durch das zuständige Bezirksamt bedürfen,
sind
die Bezirksämter.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 neben den Bezirksämtern der
Behörde für Inneres und Sport
übertragen.
(3) Zuständig für die Durchführung des § 3 Absatz 2 ist
1.
im Zusammenhang mit den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
2.
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
Markierungen
Leseansicht