Anordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) Vom 5. Januar 1999
Anordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) Vom 5. Januar 1999
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 120 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2105) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 2 der Anordnung vom 5.1.1999 (Amtl. Anz. S. 345)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vom 5. Januar 1999 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.07.2020 |
Auf Grund von § 12 Absatz 5 und § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 - KraftStG 1994 - in der Fassung vom 24. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1103), zuletzt geändert am 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1998, 2002), wird bestimmt:
(1) Zulassungsbehörde im Sinne des KraftStG ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Sie ist auch zuständig
1.
in den Fällen des § 11 Absätze 1 und 2 KraftStG
1.1
für die unbefristete Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei der Zulassung des Fahrzeuges,
1.2
für die Entgegennahme der Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum nach Zulassung des Fahrzeuges,
2.
in den Fällen des § 11 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a KraftStG
2.1
für die nach Tagen berechnete Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sowie für die unbefristete Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit nach dem einheitlichen Fälligkeitstag, soweit die Festsetzungen bei der Zulassung des Fahrzeuges erfolgen,
2.2
für die Entgegennahme der im Rahmen von Nummer 2.1 nach Tagen berechneten Kraftfahrzeugsteuer,
3.
in den Fällen des § 11 Absatz 4 Nummer 2 KraftStG für die Festsetzung und Entgegennahme der Kraftfahrzeugsteuer, soweit die Festsetzung bei der Zulassung des Fahrzeuges erfolgt.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen der Zuteilung roter Kennzeichen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG) entsprechend.
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