Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes Vom 1. Oktober 2002
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes Vom 1. Oktober 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 58 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 1. Oktober 2002 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.07.2020 |
III | 01.01.2004 |
IV | 01.06.2015 |
V | 01.01.2004 |
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung als Katastrophenschutzbehörde sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
die Behörde für Inneres und Sport,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
die Bezirksämter.
II
Zuständig für
1.
die Aufgaben nach
1.1
§ 5, § 6 Nummer 3, § 8 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 2 mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einheiten und Einrichtungen des Betreuungsdienstes,
1.2
§ 12, § 13 Satz 2 Nummer 3, § 14 Absatz 2 sowie § 17 und § 27 Absatz 1 Absatz 1 ist
die Behörde für Inneres und Sport,
2.
die Aufgaben nach
2.1
§ 5, § 6 Nummer 3, § 8 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Einheiten und Einrichtungen des Betreuungsdienstes,
2.2
§ 27 Absatz 2, sowie §§ 20, 21, 24 bis 25 sind
die Bezirksämter,
die auch zuständig sind für die Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall,
3.
die Aufgaben nach § 13 a ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
III
Jede Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben oder ändern.
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
V
Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Juli 1978 (Amtl. Anz. S. 1269) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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