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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Landesjustizkostengesetzes Vom 29. März 1988

Anordnung zur Durchführung des Landesjustizkostengesetzes Vom 29. März 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 92 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Landesjustizkostengesetzes vom 29. März 198801.01.2004
I01.07.2020
II01.01.2004
III01.01.2004

I

(1) Zuständig für die Durchführung des § 12 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1972 mit der Änderung vom 8. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 35, 1983 Seite 106) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Sie kann diese Aufgaben durch nachgeordnete Behörden wahrnehmen lassen.
(3) Soweit es sich um Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603) und des § 55 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 977) handelt, ist zuständig die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

II

Die Zuständigkeiten für Gnadenentscheidungen im Justizbereich bleiben unberührt.

III

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Landesjustizkostengesetzes vom 15. März 1972(Amtlicher Anzeiger Seite 381) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Ist in den Fällen des Abschnitts 1 Absatz 3 der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor dem 1. Juli 1988 eingelegt worden, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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