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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens Vom 25. September 1991

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens Vom 25. September 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 69 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2098)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 25. September 199101.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.07.2020
V06.05.2020
VI06.05.2020
VII06.05.2020

I

(1) Zuständig für die Durchführung
1.
des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
2.
des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30 . Oktober 2019 (HmbGVBl . S . 351),
3.
des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 14. September 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 180),
4.
des Gesetzes zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 1 . November 1993 (HmbGVBl . S . 295),
5.
des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 14 . Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen vom 15 . Mai 1972 (HmbGVBl . S . 91),
6.
des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250),
7.
des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225)
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nicht dort oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(2) Sie ist im Rahmen von Absatz 1 für die Durchführung der auf das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30 . Oktober 2019 (HmbGVBl . S . 351) gestützten Rechtsverordnungen zuständig, solange sie fortgelten
(3) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist die
Behörde für Schule und Berufsbildung.

II

Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 603), zuletzt geändert am 30. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1853, 1858), wird bestimmt:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 118 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

III

Zuständige Behörde im Sinne von § 116 Absatz 3 Satz 1 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um die Genehmigung von Prüfungsordnungen der Bucerius Law School nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung handelt, ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
die des Einvernehmens mit
der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
bedarf.

IV

(1) Für das Hochschulwesen zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), Bewilligungsbehörde im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 2 UKEG, und Aufsichtsbehörde nach Artikel 5 Absatz 1 des Universitäts-Krankenhaus Eppendorf - Strukturgesetzes vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(2) Für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ in der jeweils geltenden Fassung ist
die Finanzbehörde.

V

(1) Zuständige Behörde im Sinne von
1.
§ 37 Absatz 1 Satz 3 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um die Berechtigung zum Übergang innerhalb des Hochschulbereichs handelt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Universitäts-Zulassungsverordnung vom 26. Januar 1999 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung,
ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
(2) Sie nimmt auch die Aufgaben der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne von
1.
Anlage 3 Absatz 3 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung vom 19 . Dezember 2019 (HmbGVBl . 2020 S . 23) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 3 Absatz 6 Nummer 4 der Allgemeinen Zulassungsordnung vom 8 . Juli 2005 (Amtl . Anz . S . 1401) in der jeweils geltenden Fassung
wahr.

VI

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz in der jeweiligen Fassung für die Berufliche Hochschule Hamburg ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
(2) Sie ist ebenfalls zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Beruflichen Hochschule Hamburg vom 27 . November 2019 (HmbGVBl . S . 408) in der jeweils geltenden Fassung.

VII

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 4. November 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 1893) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 25. September 1991
Der Senat
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