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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes Vom 29. Mai 1984

Anordnung zur Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes Vom 29. Mai 1984
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 235 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2121)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 29. Mai 198401.01.2004
I01.10.2005
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.10.2005
V01.10.2005
VI01.10.2005

I

Zuständig für die Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Hamburg Port Authority.

II

Zuständig für die Aufgaben der Planfeststellung nach § 14 ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

III

(1) Zuständig für die Durchführung der Bauverbote nach § 3 Absatz l und nach den auf § 3 Absatz 3 gestützten Rechtsverordnungen sind
die Bezirksämter.
(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

IV

(1) Zuständig für die
1.
als Übernahme- und Entschädigungspflichtige nach §§ 11 und 12 sowie nach § 18 Absatz 2 Satz 1,
2.
Durchführung des Enteignungsverfahrens nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und
3.
Ausübung des nachrangigen Vorkaufsrechts nach § 13 Absatz 1 Satz 4 ist
die Finanzbehörde.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 12 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2.

V

1.
Die Aufgaben der Gemeinde im Enteignungsverfahren nach den §§ 15 bis 17 nimmt wahr
die Finanzbehörde.
2.
Im Übrigen gilt für das Enteignungsverfahren die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 12. November 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 1195), zuletzt geändert am 31. Juli 1979 (Amtlicher Anzeiger Seite 1409), in ihrer jeweiligen Fassung.

VI

Die Anordnung zur Durchführung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 24. September 1963 mit den Änderungen vom 24. März 1964 und 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1963 Seite 1023, 1964 Seite 351, 1975 Seite 705) wird aufgehoben.
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