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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens Vom 16. Juli 2013

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens Vom 16. Juli 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 135 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2107)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16. Juli 201320.07.2013
I01.07.2020
II20.07.2013
III20.07.2013
IV01.07.2020
V20.07.2013
VI20.07.2013
VII01.07.2020
VIII20.07.2013

I

Zuständig für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
in Angelegenheiten von Spielhallen und Gaststätten nach § 2 Absätze 3 und 4 GlüStV sind
die Bezirksämter,
2.
in Angelegenheiten von Wettannahmestellen der Buchmacher und für Pferdewetten nach § 2 Absätze 4 und 5 GlüStV ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
3.
in Angelegenheiten nach § 5 Absatz 4 und § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GlüStV ist
die Behörde für Inneres und Sport,
4.
im Übrigen ist
die Behörde für Inneres und Sport,

II

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235) in der jeweils geltenden Fassung ist, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.

III

(1) Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 631), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ist, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Abschnitt IX Nummer 8 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28. Oktober 1997 (Amtl. Anz. S. 2609), zuletzt geändert am 15. April 2013 (Amtl. Anz. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

IV

Zuständig für die Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (BGBl. III 611-14), zuletzt geändert am 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1427), und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-1), zuletzt geändert am 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426), in den jeweils geltenden Fassungen ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
in Rennwettangelegenheiten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit auch nach §§ 26 und 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie Abschnitt A der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
2.
im Übrigen
die Behörde für Inneres und Sport.

V

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

VI

Zuständige Behörde für die Beteiligungsverwaltung bei staatlichen Glücksspielangeboten ist
die Finanzbehörde.

VII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
in den Fällen von
1.1
Abschnitt I Nummer 1 hinsichtlich §§ 6 und 7 GlüStV und
1.2
Abschnitt V hinsichtlich § 6 Absätze 3 bis 7 und § 7 Absatz 1 Nummern 11 bis 15 des Hamburgischen Spielhallengesetzes sowie hinsichtlich der auf § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Spielhallengesetzes gestützten Rechtsverordnungen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
2.
im Übrigen
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

VIII

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Glücksspiel- und Spielbankwesen vom 18. Dezember 2007 (Amtl. Anz. S. 3252) in der geltenden Fassung und die Anordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 28. September 1976 (Amtl. Anz. S. 1000) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
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