Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 1. Februar 2011
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 1. Februar 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 35 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2093) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 1. Februar 2011 | 12.02.2011 |
I | 01.07.2020 |
II | 12.02.2011 |
III | 12.02.2011 |
IV | 01.07.2020 |
V | 12.02.2011 |
I
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
II
Zuständig für die Durchführung der §§ 5 und 6 sowie die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 10 sind mit Ausnahme der Aufgabenwahrnehmung in Vorbehaltsgebieten im Sinne des § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), in der jeweils geltenden Fassung
die Bezirksämter.
III
Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen bei Bauverboten nach § 8 Absatz 2 und bei Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 ist
die Finanzbehörde.
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
V
Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 13. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 903) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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