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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Bodenschutzrecht Vom 29. Mai 2001

Anordnung über Zuständigkeiten im Bodenschutzrecht Vom 29. Mai 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 45 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2095)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Bodenschutzrecht vom 29. Mai 200101.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.01.2004

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Ihr werden auch die Aufgaben der für den Bodenschutz, die Altlasten und die geowissenschaftlichen Belange zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des § 20 Satz 1 BBodSchG übertragen.

II

(1) Zuständige Behörde für den Erlass von
1.
Anordnungen zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG,
2.
Anordnungen zur Entsiegelung nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der sich aus den auf Grund von § 5 Satz 1 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten,
3.
Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der sich aus den auf Grund von § 6 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten,
4.
Vorsorgeanordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der sich aus § 7 BBodSchG und den auf Grund von § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten,
5.
Anordnungen nach § 9 und § 10 Absatz 1 BBodSchG und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 HmbBodSchG zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG und den auf Grund von § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen und aus §§ 1 und 2 HmbBodSchG ergebenden Pflichten und für den Erlass von Anordnungen nach § 16 Absatz 1 BBodSchG in Verbindung mit §§ 12 bis 15 BBodSchG und nach § 3 HmbBodSchG, es sei denn, es liegen Erkenntnisse über eine Gefährdung oder Schädigung des Grundwassers vor oder es handelt sich um
5.1
eine Verdachtsfläche, eine altlastverdächtige Fläche, schädliche Bodenveränderung oder Altlast mit einer Fläche von mehr als 1 ha,
5.2
eine altlastverdächtige Altablagerung einschließlich des Nahbereichs von 100 m,
5.3
ein Grundstück mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2052), in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftigen Anlage oder mit einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage steht,
5.4
eine Maßnahme der ersten Bekämpfung eines Schadensfalles, durch den eine schädliche Bodenverunreinigung eintritt oder einzutreten droht oder
5.5
eine Anordnung zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Bewirtschaftung von Böden,
sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 29. Juni 2005(HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe um schlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) ist
die Hamburg Port Authority,
es sei denn, es liegen Erkenntnisse über eine Gefährdung oder Schädigung des Grundwassers vor oder es handelt sich um einen Fall nach Absatz 1 Nummern 5.2 bis 5.5.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499) ist die
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtl. Anz. S. 1745) wird aufgehoben.
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