Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes Vom 21. November 2006
Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes Vom 21. November 2006
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090). |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 10 der Anordnung vom 21.11.2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2814)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 21. November 2006 | 01.08.2006 |
I | 01.07.2020 |
II | 08.09.2007 |
III | 08.09.2007 |
I
Bezirksaufsichtsbehörde im Sinne des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke ist auch die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 6 BezVG.
II
(1) Örtlich zuständig ist, soweit die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamts in Rechtsvorschriften oder Zuständigkeitsanordnungen nicht anders bestimmt ist,
1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, das Bezirksamt, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, das Bezirksamt, in dessen Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, das Bezirksamt, in dessen Bezirk die natürliche Person ihren Aufenthalt hat;
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, das Bezirksamt, in dessen Bezirk die juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz hat;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Bearbeitung einer Angelegenheit einer oder eines Beschäftigten eines Bezirksamts, bei der die Erhebung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441), erforderlich ist, nicht das nach Absatz 1, sondern das nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 BezVG in der Reihenfolge jeweils nachfolgende Bezirksamt örtlich zuständig, wenn sonst die örtliche Zuständigkeit bei der Beschäftigungsstelle läge.
(3) Sind nach Absatz 1 mehrere Bezirksämter örtlich zuständig, so entscheidet das Bezirksamt, das zuerst mit der Sache befasst worden ist.
III
Die Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 12. Juni 2001 (Amtl. Anz. S. 2145) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.
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