BauOZustAnO HA 2006
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen Vom 8. August 2006

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen Vom 8. August 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 53 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 200602.09.2006
I02.09.2006
II11.07.2020
III11.07.2020
IV02.09.2006
V01.10.2010
VI01.07.2015
VII11.05.2016

I

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

(1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde
1.
nach § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 HBauO hinsichtlich der Entscheidung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
2.
nach § 20 c HBauO für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist,
3.
nach § 22 Absatz 2 Satz 4HBauO für die Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat,
4.
nach § 64 Absätze 1, 3 und 5 HBauO für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe,
5.
nach § 65 Absatz 1HBauO für die Erteilung von Typengenehmigungen,
6.
nach § 66 Absatz 3HBauO für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte sind,
7.
für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt,
8.
nach § 78 Absatz 1 HBauO für die Überwachung der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen,
9.
nach § 79 Absatz 4 HBauO für die Führung des Baulastenverzeichnisses,
10.
nach § 81 Absatz 11 HBauO für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter
11.
nach § 81a Absatz 5 HBauO hinsichtlich des Erlasses der Technischen Baubestimmungen
ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist Bauaufsichtsbehörde für
1.
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bauliche Anlagen, die dem Zutagefördern von Grundwasser dienen und für deren Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), in der jeweils geltenden Fassung, oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3190), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets nach Abschnitt III Absatz 1, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für
1.
die Durchführung der Prüfverordnung (PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Absätze 1, 3 bis 5 und § 22 Nummern 2 bis 4 PVO sowie
2.
die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU L 169 S. 1), des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zu letzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1),
in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist auch Bauaufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 391) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Sie ist ferner zuständig für die Durchführung
1.
der Prüfverordnung (PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), geändert am 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 13 Absatz 4, § 15 Absätze 3 bis 5 und § 22 Nummer 3 PVO sowie
2.
des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 mit der Änderung vom 27. Februar 2008 (BGBl. 1998 I S. 812, 2008 I S. 258) sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30)
in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Sie ist auch
1.
oberste Bauaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 4. November 1992 (HmbGVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Abkommen vom 24. Juni 2014 bis 21. Juli 2016 (HmbGVBl. 2016 S. 434, 435), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige Behörde nach § 45 Absatz 3 Satz 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung.

III

(1) Auf Grund von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird bestimmt:
Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I und Abschnitt II Absatz 4 ist im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 30. September 2014 (HmbGVBl. S. 434), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Gebiets nach Abschnitt II Absatz 2
die Hamburg Port Authority.
(2) Sie ist Bauaufsichtsbehörde für Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 5 HmbAbwG in Neuwerk.

IV

Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 1 und § 76 HBauO bezogen auf unerlaubt angebrachte Plakate für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
das Bezirksamt Hamburg-Nord.

V

Zuständig für die Feststellung brandschutzgefährdender Zustände bei der Nutzung von baulichen Anlagen nach § 1 Absatz 1 der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung ist auch
die Behörde für Inneres und Sport.
Sie ist zuständige Behörde nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 VStättVO in der jeweils geltenden Fassung.

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

VII

(1) Abschnitt III Absatz 1 gilt für Verfahren, für die sich die Zuständigkeit durch eine Änderung des Hafennutzungsgebiets ändert, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bei der Behörde verbleibt, bei der das Verfahren eingeleitet wurde.
(2) Im Übrigen tritt diese Anordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 25. September 2001 (Amtl. Anz. S. 3689) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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