Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 17. Januar 1978 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.07.2020 |
III | 01.07.2020 |
I
Zuständige Behörde nach Artikel 2, Anlage 1 - Anhang 1 Absätze 1 und 4 und Anlage 1 - Anhang 2 Absätze 29, 42 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundesgesetzblatt 1974 II Seite 566), ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
II
Zuständig für die Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sind
1.
bei den von ihr durchgeführten Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
2.
im Übrigen
die Bezirksämter.
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
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