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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978

    Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 17. Januar 197801.01.2004
    I01.07.2020
    II01.07.2020
    III01.07.2020

    I

    Zuständige Behörde nach Artikel 2, Anlage 1 - Anhang 1 Absätze 1 und 4 und Anlage 1 - Anhang 2 Absätze 29, 42 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundesgesetzblatt 1974 II Seite 566), ist
    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

    II

    Zuständig für die Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sind
    1.
    bei den von ihr durchgeführten Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen
    die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
    2.
    im Übrigen
    die Bezirksämter.

    III

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
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