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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen Vom 30. Dezember 1986

Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen Vom 30. Dezember 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I und IV neu gefasst durch Artikel 27 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen vom 30. Dezember 198601.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2015
III01.06.2008
IV01.07.2020
V01.01.2004

I

(1) Zuständige Behörde auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens und der Heilmittelwerbung, insbesondere für die Durchführung
1.
des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474, 1476),
2.
des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069),
3.
des Apothekengesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert am 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1218),
in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691), in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(3) Zuständig für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(4) Oberste Landesbehörde
1.
nach § 4 Absatz 3, § 7, § 8 Absätze 1 und 3 sowie § 10 Absatz 2 BtMG ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
2.
nach § 10a Absatz 1 BtMG ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(5) Anerkennende Behörde nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 b der Strafprozessordnung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

II

Zuständig
1.
für die Überwachung nach § 64 Absatz 1AMG in landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen mit Ausnahme der Zoohandlungen,
2.
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG außerhalb der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
3.
für die Durchführung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, soweit es sich nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG oder Medizinprodukte m Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I 3147), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1145), in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
sind
die Bezirksämter.

III

Zuständig für die Aufsicht über die Apothekerkammer Hamburg auf dem Gebiet der Berufsbildung der Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
für die Wahrnehmung von Aufgaben nach
1.1
Abschnitt II Nummer 2, soweit es sich um die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern handelt,
1.2
Abschnitt II Nummer 3, soweit es sich um Werbung für Verfahren, Behandlungen und operative plastisch-chirurgische Eingriffe beim Menschen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 HWG handelt,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
2.
ansonsten
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vom 22. April 1975 (Amtlicher Anzeiger Seite 641) sowie die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Apothekenwesens vom 24. Oktober 1961 (Amtlicher Anzeiger Seite 1113) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
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