Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren Vom 7. Januar 1964
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren Vom 7. Januar 1964
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 121 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2105) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 7. Januar 1964 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.07.2020 |
1.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzblatt II Seite 230) und der dazu erlassenen Vorschriften ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
2.
Zuständig für die Überwachung nach § 4 der Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 26. August 1927 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 73-a) ist neben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
die Behörde für Inneres und Sport.
3.
Die Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren wird wie folgt geändert:
a)
§ 1 Satz 3 wird aufgehoben,
b)
in § 2 Absatz 2 werden die Wörter „die beim Freihafenamt zu beantragen ist“ gestrichen.
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