ESZustAnO HA 2021
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Vom 19 . Januar 2021

Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Vom 19 . Januar 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 19 . Januar 202127.01.2021
I27.01.2021
II27.01.2021

I

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

II

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 10. Juli 2007 (Amtl. Anz. S. 1657) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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