Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Vom 19 . Januar 2021
Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Vom 19 . Januar 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 19 . Januar 2021 | 27.01.2021 |
I | 27.01.2021 |
II | 27.01.2021 |
I
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
II
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 10. Juli 2007 (Amtl. Anz. S. 1657) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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