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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens Vom 17. April 2001

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens Vom 17. April 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 26. März 2021 (Amtl. Anz. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens vom 17. April 200101.01.2004
I01.04.2017
II01.10.2010
III10.04.2021
IV01.08.2006
V01.01.2004

I

Zuständig für die Durchführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3205), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Verordnungen oder Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Kultur und Medien.

II

(1) Zuständig für die Durchführung landesrechtlicher Regelungen nach § 108 Absatz 2 Satz 2 TKG ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Ihr obliegt die Aufgabe der obersten Landesbehörde im Sinne von § 90 Absatz 2 Satz 1 TKG.

III

Zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 TKG ist
1.
bei öffentlichen Wegen, Plätzen und Brücken
a)
soweit sich die Zustimmung allein auf die Gebiete nach Abschnitt II der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 28. August 2007 (Amtl. Anz. S. 1977), bezieht,
die Hamburg Port Authority,
b)
im Übrigen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
2.
bei öffentlichen Gewässern
die nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 26. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2357), in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung der Benutzung der Gewässer zuständige Behörde.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt III Absatz 2 die jeweils nach Abschnitt X der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft zuständige Behörde.

V

(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2000 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über die Zuständigkeit nach § 5 Absatz 1 der TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 12. August 1993 (Amtl. Anz. S. 1681) außer Kraft.
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