Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht Vom 12. Februar 2002
Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht Vom 12. Februar 2002
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 9. Juli 2021 (Amtl. Anz. S. 1218) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 218 der Anordnung vom 12.2.2002 (Amtl. Anz. S. 817)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht vom 12. Februar 2002 | 01.01.2004 |
I | 15.03.2014 |
II | 28.07.2021 |
III | 01.06.2008 |
IV | 01.07.2015 |
V | 01.07.2020 |
VI | 01.07.2020 |
VII | 01.07.2020 |
VIII | 15.03.2014 |
I
(1) Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), in der jeweils geltenden Fassung, nehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter
wahr.
(2) Ihnen obliegen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Jugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Zuständig für
1.
die Unterstützung von Einrichtungen und Pflegefamilien, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen der Hilfe in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§§ 34 und 35 SGB VIII) oder im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (33 SGB VIII) betreut werden, sofern diese Kinder und Jugendlichen psychologischer oder psychiatrischer Hilfe bedürfen,
2.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII im Hinblick auf die Beteiligung nach § 188 Absatz 2, die fachliche Äußerung nach § 189 Satz 2 sowie die Anhörung nach § 194 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 SGB VIII
ist
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
(4) Zuständig für die Durchführung von § 52 Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 38 und § 50 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599, 3601), in der jeweils geltenden Fassung ist
das Bezirksamt Eimsbüttel.
II
(1) Die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 82 Absatz 1 SGB VIII, nimmt wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Ihr wird auch die Aufgabe der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII übertragen.
(2) Sie ist ferner zuständige Behörde nach § 39 Absätze 2 und 5 SGB VIII. Sie nimmt die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 88 Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII wahr.
(3) Sie ist außerdem zuständig für folgende Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe:
1.
Förderung, Schaffung und Betrieb von Krippen, Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen),
2.
Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Entwicklung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§ 85 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII),
3.
Beratung der Träger von Tageseinrichtungen während der Planung und Betriebsführung (§ 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 85 Absatz 2 Nummer 7 SGB VIII),
4.
Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von Pflegepersonen nach § 23 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII,
5.
Beratung und Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern nach § 25 SGB VIII,
6.
Beratung und Unterstützung von überregionalen Zusammenschlüssen von Pflegepersonen nach § 37 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII,
7.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII und vorläufige sonstige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit erforderlich werden oder soweit Kinder im Kinder- und Jugendnotdienst tatsächlich untergebracht sind,
8.
Inobhutnahme und Regelung der Rückkehr von Kindern und Jugendlichen, die oder deren Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Hamburgs haben,
9.
Wegnahme eines Kindes oder Jugendlichen von einer anderen Person nach § 42 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VIII,
10.
Förderung der landesweit organisierten Jugendverbände und Jugendgruppen und ihrer Zusammenschlüsse nach § 12 Absatz 1 SGB VIII,
11.
Erteilung der öffentlichen Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
12.
Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII,
13.
Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 SGB VIII, Bildung von Kommissionen nach § 78e Absatz 3 SGB VIII und Abschluss von Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII,
14.
Heranziehung auswärtiger öffentlicher Träger zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII für die Dauer der Unterbringung im Kinder- und Jugendnotdienst, soweit im Einzelfall ein Bezirksamt zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme nicht zuständig geworden ist,
15.
Kostenerstattung an auswärtige öffentliche Träger nach den §§ 89a, 89b, 89c, 89d und 89e SGB VIII und den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224, 1229), in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Heranziehung auswärtiger öffentlicher Träger zur Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII für die Dauer der Unterbringung im Kinder- und Jugendnotdienst,
17.
Durchführung der Verfahren nach § 89d Absätze 1 und 2 SGB VIII bis zur Anerkennung der Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den auswärtigen überörtlichen Träger,
18.
Bearbeitung streitiger Kostenerstattungsansprüche gegenüber auswärtigen öffentlichen Trägern,
19.
Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 102 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII für die Erhebungen nach § 99 Absatz 10 SGB VIII,
20.
Übermittlung der in § 102 Absatz 3 SGB VIII genannten Angaben an das Statistische Landesamt,
21.
Aufgaben des Jugendamtes mit Ausnahme der Bewilligung von Leistungen der Kindertagesbetreuung, der Kostenheranziehung nach § 91 SGB VIII, der Abwicklung der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten, der Beurkundungstätigkeit nach § 59 SGB VIII, der Führung von Beistandschaften nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der gesetzlichen Amtsvormundschaften nach § 1791c BGB sowie der Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 SGB VIII in den Fällen, in denen bei Kindern und Jugendlichen eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung durch die Begehung von Straftaten in wiederholten oder einzelnen schweren Fällen vorliegt,
22.
vorläufige Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise (§ 42a SGB VIII) und Inobhutnahme von Minderjährigen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII nach Zuweisung durch das Bundesverwaltungsamt, die damit verbundenen jugendamtlichen Aufgaben sowie die Beendigung der Inobhutnahme durch Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei Vorliegen von Volljährigkeit oder der Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
23.
das Führen nach § 1791 b BGB bestellter Amtsvormundschaften, soweit es sich um unbegleitet im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg lebende minderjährige Flüchtlinge handelt,
24.
die Abrechnung der Aufwendungen und Leistungen nach § 40 SGB VIII sowie nach § 21 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 42a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 10. März 2021 (BGBl. I S. 335), wenn diese über eine Krankenkasse im Rahmen des § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1091), gewährt werden.
III
(1) Die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Absatz 1 SGB VIII hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 nimmt wahr
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
(2) Sie ist zuständig für
1.
Jugendinformation, Medienpädagogik und Jugendkulturarbeit des Kulturringes der Jugend,
2.
Jugendberufshilfe (§ 85 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 85 Absatz 2 Nummer 3 und 13 SGB VIII),
3.
erzieherischen Kinder- und Jugendmedienschutz (§ 14 SGB VIII),
IV
(1) Zuständige Jugendhilfebehörden nach § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinderund Jugendhilfe - (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung sind
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für die Durchführung des § 31a AG SGB VIII ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
V
(1) Die nach § 11, § 13 Absatz 1, § 19 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 AG SGB VIII zur Jugendhilfebehörde bestimmte Fachbehörde ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Sie ist ferner
1.
Jugendhilfebehörde nach § 12 Absatz 5 Satz 4 und § 13 Absatz 2 AG SGB VIII,
2.
zuständige Fachbehörde nach § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 AG SGB VIII.
VI
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung vom 15. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 3. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 297, 300), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Sie ist ferner die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung.
(3) Die für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständige Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(4) Die für die Finanzen zuständige Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 3 der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung ist
die Finanzbehörde.
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
VIII
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht vom 26. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 541) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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