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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 10. März 1994

    Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 10. März 1994
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 31. August 2021 (Amtl. Anz. S. 1449)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 10. März 199401.01.2004
    I08.09.2021
    II08.09.2021
    III08.09.2021

    I

    (1) Zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die Behörde für Schule und Berufsbildung.
    (2) Sie nimmt, soweit in den Abschnitten II und III nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 sowie § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 4 wahr.

    II

    (1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 ist
    der Senat - Personalamt -.
    Es ist gemäß § 71 Absatz 8 auch zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft.
    (2) In diesem Rahmen nimmt es die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.

    III

    (1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Pflegeberufen gemäß § 71 Absatz 8 ist
    die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
    (2) In diesem Rahmen nimmt sie die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.
    Hamburg, den 10. März 1994
    Der Senat
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