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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes Vom 5. Mai 1988

    Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes Vom 5. Mai 1988
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 2. November 2021 (Amtl. Anz. S. 1910)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 5. Mai 198801.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    I01.07.2015
    II11.05.2005
    III13.11.2021
    IV01.07.2020
    V01.08.2013
    VI01.07.2020
    VII01.07.2020
    VIII01.07.2020
    IX01.07.2020
    X01.07.2020
    XI01.07.2020
    XII01.07.2020
    Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:

    I

    (1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.
    (3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.

    II

    Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171 b Absatz 1 und § 171 e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.

    III

    (1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit
    1.
    der verbindlichen Bauleitplanung
    nach § 2 Absatz 2 , § 3 Absatz 2, §§ 4 bis 4 b, § 11 bis 13 hinsichtlich der von den Bezirken zu beschließenden Pläne; Verträge nach §§ 11 und 12 erfassen Kosten der Erschließung nur, soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
    2.
    der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung nach § 42 Absatz 10,
    3.
    der Bodenordnung
    nach § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 für Besitzeinweisungen im Umlegungsverfahren,
    4.
    Erschließungsverträgen nach § 124,
    soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
    5.
    der Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung
    nach § 135 a Absatz 2 betreffend die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen sowie der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen, sofern diese sich im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes befinden oder das Bezirksamt die Bereitstellung von Flächen koordiniert, die sich im Verwaltungsvermögen anderer Behörden befinden,
    6.
    städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
    nach § 137, § 141 Absatz 1, § 140 Nummer 3 bei Teilfortschreibungen eines Integrierten Entwicklungskonzepts mit unwesentlichen Änderungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, § 143 Absatz 2, § 149, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 3, § 163 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 144 Absätze 1 bis 3, § 145 Absatz 1, § 148 Absatz 1 und § 150 Absatz 1,
    7.
    städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach § 171 Absatz 2,
    8.
    Stadtumbaumaßnahmen nach § 171 b Absatz 2, § 171 c und § 171 d Absatz 3,
    9.
    Maßnahmen der sozialen Stadt nach § 171 e Absätze 4 und 5,
    10.
    Erhaltungsverordnungen und städtebauliche Gebote
    nach § 172 Absatz 5 Satz 2 und §§ 174 bis 179, ausgenommen davon § 176 Absatz 4 und § 179 Absatz 3,
    11.
    Ordnungsmaßnahmen nach § 147, Sozialplanleistungen nach § 180 und Härteausgleich nach § 181, soweit es sich nicht um Grunderwerb oder gewerbliche Nutzung handelt
    obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,
    den Bezirksämtern.
    (2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15 Absatz 1 BauGB und zuständig für die Durchführung der §§ 30 bis 36 sowie des § 173 BauGB; Abschnitt IV bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes.
    (3) Die Bezirksämter sind ferner zuständig für die Entgegennahme von Beanstandungen nach § 215 Absatz 1 BauGB, soweit diese Bebauungspläne betreffen.
    (4) Die Bezirksämter sind auch zuständig für die Genehmigung für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von §7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes. Die Hamburg Port Authority ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 im Hafennutzungsgebiet.

    IV

    (1) Die Aufgaben der Gemeinde nach § 123 BauGB obliegen
    der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
    (2) Sie ist auch zuständig für den Abschluss von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB, soweit sie Trägerin der Wegebaulast ist.

    V

    Die Aufgaben der Gemeinde nach § 177 Absatz 4 Sätze 2 und 4BauGB nimmt wahr, sofern nicht Kulturdenkmäler oder überwiegend gewerblich genutzte Gebäude betroffen sind,
    die Hamburgische Investitions- und Förderbank.

    VI

    (1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit
    1.
    der Sicherung der Bauleitplanung
    nach § 24, § 25 Absatz 2 und § 28 Absätze 1 bis 5,
    2.
    der Entschädigung
    nach § 18 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 6 und § 44 Absätze 1 und 2,
    3.
    der Enteignung und Veräußerungspflicht
    nach §§ 88 und 89,
    4.
    städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
    nach § 153 Absatz 4 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 145 Absatz 5,
    5.
    städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach § 166 Absatz 3, § 168 und § 169,
    6.
    Erhaltungsverordnungen und städtebaulichen Geboten
    nach § 173 Absatz 2 Satz 1, § 176 Absatz 4 und § 179 Absatz 3 Satz 2,
    7.
    Ordnungsmaßnahmen, Sozialplanleistungen und Härteausgleich nach §§ 147, 180 und 181, soweit es sich um Grunderwerb oder gewerbliche Nutzung handelt und nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist,
    8.
    Miet- und Pachtverhältnissen
    nach §§ 182 bis 186, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist,
    9.
    städtebaulichen Maßnahmen in Verbindung mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
    nach § 189 und § 190 Absätze 1 und 2 BauGB obliegen
    der Finanzbehörde.
    (2) Die Finanzbehörde nimmt nach dem Baugesetzbuch ferner wahr
    1.
    im Umlegungsverfahren die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als betroffene Grundeigentümerin nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 und die Aufgaben der Gemeinde nach § 48 Absatz 1 Nummer 4,
    2.
    die Aufgaben der Gemeinde nach § 148 Absatz 1, § 181 Absatz 1 und nach den §§ 182 bis 186, wenn gewerbliche Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverhältnisse betroffen sind und ein Umlegungsverfahren nicht eingeleitet ist,
    3.
    die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 18 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 6 Satz 3, § 43 Absatz 2 und § 185 Absatz 2 Satz 2,
    4.
    die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg als Antragstellerin im Enteignungsverfahren nach §§ 85 bis 122,
    5.
    die Aufgaben der Gemeinde nach § 105.
    (3) Die Finanzbehörde ist Enteignungsbehörde nach § 104, auch in Verbindung mit § 145 Absatz 5 Satz 4 und § 168 Satz 2 BauGB. Bei ihr sind auch Anträge nach § 43 Absatz 1 Satz 2 BauGB zu stellen.

    VII

    Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke nimmt die Aufgaben der Gemeinde nach §§ 127, 132, § 133 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5, § 135 Absätze 2 und 5, § 154 Absätze 3 bis 6 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 155 Absätze 3 und 6 wahr.

    VIII

    Zuständige Landesbehörde nach § 177 Absatz 3 Satz 2 BauGB ist, soweit es sich um Kulturdenkmäler handelt,
    die Behörde für Kultur und Medien.

    IX

    Höhere Verwaltungsbehörde nach § 209 Absatz 2 BauGB ist die Behörde, die die Maßnahme nach § 209 Absatz 1 BauGB angeordnet hat.

    X

    Die Aufgaben der Gemeinde nach § 138 BauGB nimmt die nach dieser Anordnung für die jeweilige Maßnahmen zuständige Behörde wahr.

    XI

    Die gesonderte Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde beziehungsweise deren Anhörung nach § 14 Absatz 2, § 36, § 37 Absatz 2, § 145 Absatz 1,§ 173 Absatz 1 Satz 2 und § 203 Absatz 1 BauGB entfällt, soweit nicht außerhamburgische Dienststellen beteiligt sind; ebenso entfallen das Antragserfordernis nach § 15 Absatz 1 und die Übertragungsbefugnis nach § 46 Absätze 4 und 5 BauGB.

    XII

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Bezirksämter Aufgaben nach Abschnitt III Absatz 1 Nummer 4 wahrnehmen,
    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
    ansonsten
    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
    Hamburg, den 5. Mai 1988
    Der Senat
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