KlGartZustAnO HA 2022
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen Vom 1. Februar 2022

Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen Vom 1. Februar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom 1. Februar 202209.02.2022
I09.02.2022
II09.02.2022
III09.02.2022
IV09.02.2022
V09.02.2022
VI09.02.2022

I

Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Kleingartenwesens, insbesondere für die Durchführung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils geltenden Fassung für die Planung, Neuordnung und Herrichtung von Kleingartenanlagen sowie für die Einnahme der Pacht, den Abschluss von Zusatzverträgen und die Fortschreibung der Bestandsverzeichnisse für Kleingartenflächen im Verwaltungsvermögen Stadtgrün sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

Zuständig für
1.
die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG und
2.
die Aufstellung bzw. Genehmigung von Regeln über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 BKleingG
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

III

Zuständig für
1.
den Abschluss von Pachtverträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Zwischenpächter nach § 4 Absatz 2 BKleingG,
2.
die Pachtfestsetzung nach § 5 BKleingG,
3.
die Kündigung nach §§ 8 bis 10 BKleingG einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Abschlusses von Räumungsvereinbarungen, soweit es sich um Zwischenpachtverträge zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Zwischenpächter handelt,
4.
die Bemessung und Leistung der Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG sowie die Bemessung und Leistung der Entschädigung für gemäß § 18 Absatz 2 BKleingG genutzte Lauben (Behelfsheime) (Billigkeitsentschädigung),
5.
die Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland sowie die Geltendmachung der Ausgleichsbeträge nach § 14 BKleingG,
6.
die Einnahme der Pacht, den Abschluss von Zusatzverträgen und die Fortschreibung der Bestandsverzeichnisse für Kleingartenflächen im allgemeinen Grundvermögen
ist
die Finanzbehörde.

IV

Für das Enteignungsverfahren nach § 15 BKleingG in Verbindung mit dem Hamburgischen Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung gilt die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097), in der jeweils geltenden Fassung.

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

VI

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom 10. Juli 1984 (Amtl. Anz. S. 1185) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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