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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht Vom 27. März 2001

Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht Vom 27. März 2001
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neue Abschnitte III und IV eingefügt, bisherige Abschnitte III bis V werden Abschnitte V bis VII, Abschnitt II und Anlage neu gefasst durch Anordnung vom 8. März 2022 (Amtl. Anz. S. 377)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 1 der Anordnung vom 27.3.2001 (Amtl. Anz. S. 1113)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I19.03.2022
II19.03.2022
III19.03.2022
IV19.03.2022
V19.03.2022
VI19.03.2022
VII19.03.2022
Anlage19.03.2022
Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Durchführung
1.
des Infektionsschutzgesetzes,
2.
der auf das Infektionsschutzgesetz oder auf das Bundes-Seuchengesetz gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere
2.1
der Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 129),
2.2
der Taubenfütterungsverbotsverordnung vom 1. April 2003 (HmbGVBl. S. 49),
2.3
der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 19. April 1988 (HmbGVBl, S. 42), geändert am 4. September 1990 (HmbGVBl. S. 197),
2.4
des § 4 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie des § 6 Absatz 1 der Hafengesundheitsverordnung vom 20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254) sowie
2.5
der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), gestützt ist,
sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
1.
für die zwangsweise Zuführung von Personen zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG,
1a.
für die Entscheidung über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,
2.
für die Wahrnehmung von Aufgaben, die auf Gleisen der Deutschen Bahn AG in Speisewagen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
für die Wahrnehmung von Aufgaben, die außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten anfallen, wenn das zuständige Bezirksamt an der Aufgabenwahrnehmung gehindert ist,
das Bezirksamt Altona,
4.
für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie das Meldewesen sowie die Verhütungs- und die Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich der Tuberkulose betreffen,
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

II

Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Zuführung zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG und der Durchführung der §§ 56 bis 58 IfSG
1.
im Hamburger Hafen auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie auf den in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), genannten Flächen,
2.
auf dem Flughafen Hamburg in Luftfahrzeugen sowie bei deren Besatzungen und Fluggästen
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

III

Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2, § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 20 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 und 9, § 21, § 23 Absätze 1 und 2, § 34 Absatz 11, § 36 Absatz 4, § 50a Absätze 1 und 3, § 54 sowie § 63 Absatz 5 IfSG werden übertragen
der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 9 Absatz 9 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Sätze 2 bis 4, Absatz 6, § 15a Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 19 Absatz 2c Satz 7, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 sowie Anlage 3 Teil I Nummer 4 TrinkwV werden übertragen
der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V

Zuständig für die Aufgaben der Prozessführung bei Feststellungsklagen beziehungsweise bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, Regelungen aus der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung oder aus den im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergangenen, aufgehobenen Allgemeinverfügungen für rechtswidrig zu erklären, ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

VI

Abweichend von Abschnitt I Absatz 1 sowie Abschnitt II ist die Behörde zuständig, die in den Spalten 1, 3 und 4 der Anlage zu dieser Anordnung bestimmt ist. Die Aufgaben nach Abschnitt II sowie nach Abschnitt A zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3, Abschnitt C und Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.

VII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
für Angelegenheiten nach der Taubenfütterungsverbotsverordnung und der Trinkwasserverordnung
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2.
im Übrigen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Anlage

A. Infektionsschutzgesetz
Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
§ 3 Information, Aufklärung der Allgemeinheit insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern
§ 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Zulassung von Ausnahmen - insgesamt, nicht jedoch für die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172 und 5173) Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 11 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 12 Absätze 1 und 2 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen an das Robert Koch-Institut Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 17 Absätze 1 bis 3 Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge Bekämpfung von Ratten Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 19 Beratungs-, Untersuchung- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 20 Absatz 5 unentgeltliche Schutzimpfungen Durchführung durch die Gesundheitsämter Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern
§ 22 Absatz 2 Satz 3 Nachtragung in den Impfausweis insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 27 Absätze 5 und 6 Pflichten bei Arzneimitteln sowie Blut-, Organ- und Gewebespendern zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, soweit nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), nichts anderes bestimmt ist
§ 30 Absätze 6 und 7 Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung - für den Transport Behörde für Inneres und Sport
- im Übrigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 37 Absatz 3 Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
§ 39 Absatz 2 Maßnahmen der zuständigen Behörde bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
§ 40 Fachkommissionen beim Umweltbundesamt zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde
§ 41 Absatz 1 Satz 1 Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung zuständig sind die Behörde für Wirtschaft und Innovation, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung bei den öffentlichen Abwasseranlagen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
§ 43 Absatz 1 Personen, die mit Lebensmitteln umgehen Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung
- bei in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden Personalamt
§§ 44 bis 48 Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5 Ausnahmeentscheidung bei der Gewährung einer Versorgung bei Impfschäden die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt nach der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 16. Juli 1981 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114), in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§ 64 Absatz 1 Durchführung der Versorgung bei Impfschäden zuständig ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration auf Grund von § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 650), und auf Grund der Anordnung über die Zuständigkeit für die Kriegs- und Zivilopferfürsorge vom 14. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1977), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114)
§ 65 Absatz 1 Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 insgesamt die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat
§ 69 Absatz 1 Satz 1- Nummer 2 Träger der Kosten Sentinel-Erhebungen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
- Nummer 4 Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat
- Nummer 5 Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
- Nummer 6 unentgeltliche Impfungen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist
Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
Alle Vorschriften bei Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
C. Verordnung über Rattenbekämpfung
Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
insgesamt mit Ausnahme von § 7 Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf
Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
§ 20 Absätze 6 und 7 IfSG Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern
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