Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts für Menschen mit Behinderungen Vom 5. April 2022
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts für Menschen mit Behinderungen Vom 5. April 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts für Menschen mit Behinderungen vom 5. April 2022 | 20.04.2022 |
I | 20.04.2022 |
II | 20.04.2022 |
III | 20.04.2022 |
IV | 20.04.2022 |
I
(1) Zuständige Anlaufstelle für die Freie und Hansestadt Hamburg nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Sie ist ebenfalls zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13), mit Ausnahme der Zuständigkeit für Maßnahmen, die nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz von Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 HmbBGG durchzuführen sind, und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort und nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
II
Zuständig für die Aufgaben nach § 11 Absätze 5 und 6 HmbBGG ist
der Senat - Senatskanzlei -.
III
Zuständige Behörde nach §§ 14 und 15 HmbBGG ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
IV
Die Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Schlichtungsstelle nach § 13a des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei Streitigkeiten über barrierefreie Informationstechnik vom 24. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1242) wird aufgehoben.
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