AbfZustAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
1)
Vom 20. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 10. Januar 2023 (Amtl. Anz. S. 33)
Fußnoten
1)
Überschrift geändert 29.8.2006 (Amtl. Anz. S. 2277)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 199101.01.2004
I01.01.2021
II14.01.2023
III01.01.2018
IV01.01.2018
V01.01.2021
VI01.01.2021
VII01.05.2011
VIII01.01.2021
IX19.04.2004

I

(1) Zuständig auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, insbesondere für die Durchführung
1.
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 10. November 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1),
2.
des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. EU 2019 Nr. L 169 S. 45, 2020 Nr. L 1791 S. 4, Nr. L 220 S. 11), zuletzt geändert am 9. Juni 2020 (ABl. EU Nr. L 270 S. 4),
3.
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 27. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
4.
des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert am 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452, 2455), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
ist, soweit nachstehend oder im Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt
geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung, nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist zuständig für die Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1624), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 5 ElektroG und soweit sich nicht aus diesem Gesetz, auch in Verbindung mit dem Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetz und dem Stadtreinigungsgesetz, eine andere Zuständigkeit ergibt.
(3) Ihr obliegen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 6 Absatz 3 Satz 11 und Nummer 2 Absatz 1 Satz 10 sowie Nummer 3 Absatz 4 Satz 6 des Anhangs I der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert am 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2).
(4) Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 SRG, in der jeweils geltenden Fassung.

II

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SRG in der jeweils geltenden Fassung ist
die Stadtreinigung Hamburg.
(2) Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SRG vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:
Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig
1.
für die Grund- und Regelreinigung der Strände am Nordufer der Elbe von Övelgönne, Hausnummer 13, bis zur westlichen Landesgrenze; die Regelreinigung umfasst das bedarfsgerechte Absammeln des losen Mülls an den Strandabschnitten Wittenbergen, Falkensteiner Ufer/Blankenese, Mühlenberg, Teufelsbrück und Övelgönne sowie die Leerung der an den Strandabschnitten stehenden Papierkörbe,
2.
in dem Gebiet nach Nummer 1 auch für die Entsorgung von rechtswidrig gelagerten oder abgelagerten Abfällen; § 2 Absatz 1 Satz 5 SRG bleibt unberührt,
3.
für die Reinigung von beschilderten Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3106), in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Schilder, die Wegezubehör sind im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), beziehungsweise des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922), in den jeweils geltenden Fassungen, mit Ausnahme der beleuchteten Verkehrszeichen sowie der nach der Straßenverkehrs-Ordnung den Parkscheinautomaten zugehörigen Zeichen zur Parkregelung; der erste Halbsatz gilt nicht in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig für die Durchführung der
1.
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436, 442), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 554), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), wird ihr auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen bei Verstößen gegen
1.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG, Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 1 Satz 5 SRG, im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 5 des SRG in der jeweils geltenden Fassung neben den anderen, insbesondere den in den Abschnitten IV und V bestimmten zuständigen Behörden,
2.
§ 20 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung, neben den weiteren zuständigen Behörden, die nach der Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. März 2006 (Amtl. Anz. S. 613), zuletzt geändert am 28. Juni 2017 (Amtl. Anz. S. 1069), zuständig sind,
3.
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 HmbAbfG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 KrWG, § 12 Absätze 1 und 2 HmbAbfG und § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung,
4.
§ 21 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 der Taubenfütterungsverbotsverordnung vom 1. April 2003 (HmbGVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung neben den anderen zuständigen Behörden,
6.
§ 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 349), und § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in den jeweils geltenden Fassungen durch die Verwendung von Einweggrillschalen und anderer bodennaher Grills neben den anderen zuständigen Behörden,
soweit in den Abschnitten IV und V nichts anderes bestimmt ist.

III

(1) Zuständig für die Überwachung der Anzeigen nach § 53 KrWG und der Erlaubnisse nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, der Zustimmungen für die Verbringung von Abfällen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen sowie der weiteren mitzuführenden Nachweise einschließlich der Entnahme von Proben und der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist bei Beförderungen
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist als Behörde im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 AbfVerbrG neben der in Abschnitt I genannten Behörde zuständig für Kontrollen und die mit diesen Kontrollen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 11 und § 12 des AbfVerbrG.

IV

(1) Zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall
1.
außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen mit Ausnahme der Überwachung der Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG,
2.
von gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht der Nachweispflicht nach § 49 Absatz 1, § 50 Absätze 1 und 2 KrWG unterliegen,
sind, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf Grund von §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden ihnen die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummern 9 und 14 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG neben den anderen zuständigen Behörden übertragen, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen sie insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

V

(1) Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen auf den Marktanlagen des Großmarktes Obst, Gemüse und Blumen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen von Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist
die Hamburg Port Authority.
(3) Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang zu treffenden Anordnungen im Einzelfall außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. 2020 S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung,
1.
auf den öffentlichen Wegen im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
auf Grundstücken der Hamburg Port Authority, die nicht auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages von Dritten genutzt werden.
Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity).
(4) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird der Hamburg Port Authority in dem in Absatz 3 bezeichneten Gebiet die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Nummern 9 und 14 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung übertragen.

VI

(1) Zuständig für die Bearbeitung der Ansprüche auf Entschädigung oder Übernahme der Flächen nach § 7 Absatz 2 Sätze 3 und 4 HmbAbfG ist
die Finanzbehörde.
(2) Für Einigungen nach § 7 Absatz 2 Satz 5 HmbAbfG bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100), in der jeweils geltenden Fassung.

VII

Zuständige Behörde für
1.
die Bestimmung von Stellen gemäß § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 8 der Bioabfallverordnung,
2.
die Bekanntgabe von Stellen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2331),
3.
die Bestimmung von Stellen gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) , zuletzt geändert am 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332),
4.
die Überwachung der Stoffverbote gemäß § 5 des ElektroG in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall
ist
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

VIII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IX

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung vom 24. März 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 605) und die Anordnung zur Durchführung des Altölgesetzes vom 30. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger 1981 Seite 44) werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben.
Hamburg, den 20. Dezember 1991
Der Senat
Markierungen
Leseansicht