PassZustAnO HA 2010
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen Vom 26. Oktober 2010

Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen Vom 26. Oktober 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I bis III geändert sowie Abschnitt IV neu gefasst durch Artikel 1 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom 26. Oktober 201003.11.2010
I01.04.2023
II01.04.2023
III01.04.2023
IV01.04.2023
V03.11.2010

I

Zuständig für die Durchführung
1.
des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 971),
2.
des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970),
3.
des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1717),
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Amt Hamburg Service.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist es Passbehörde, Personalausweisbehörde, Ausweisbehörde und eID-Karte-Behörde.

II

(1) Zuständig für
1.
die Versagung von Pässen (§ 7 Passgesetz),
2.
die Entziehung von Pässen (§ 8 Passgesetz),
3.
die Ausstellung von Pässen an Personen, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Wohnung nicht gemeldet sind,
4.
die Versagung von Personalausweisen (§ 6 a Absatz 1 PAuswG),
5.
die Entziehung von Personalausweisen (§ 6 a Absatz 2 PAuswG),
6.
die Ausstellung von Ersatz-Personalausweisen (§ 6 a Absatz 3 PAuswG),
7.
Anordnungen nach § 6 Absatz 7 PAuswG,
8.
die Erteilung passrechtlicher und personalausweisrechtlicher Ermächtigungen,
9.
Bescheinigungen zur Eintragung von Ordens- und Künstlernamen,
10.
Personenfeststellungsverfahren,
11.
die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen,
12.
die Übermittlung von Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister nach § 21 PassG und § 23 PAuswG,
13.
die Übermittlung von Daten aus dem eID-Karte- Register nach § 19 Absatz 2 eIDK
ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport ist neben dem Amt Hamburg Service auch zuständig für
1.
das Ausstellen von Pässen und Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse und in nicht vorhersehbaren Fällen zur Abwehr schwerwiegender Nachteile,
2.
die Einziehung und die Sicherstellung von Pässen und Personalausweisen in Fällen, die ihre in Absatz 1 und Nummer 1 festgelegten Zuständigkeiten betreffen.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist die Behörde für Inneres und Sport Pass- und Personalausweisbehörde.

III

Für die Ausstellung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen an Personen ohne Wohnung ist das Amt Hamburg Service zuständig.

IV

Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.

V

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom 30. März 1992 (Amtl. Anz. S. 653) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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