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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes Vom 21. März 2006

Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes Vom 21. März 2006
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I geändert und Abschnitt IV neu gefasst durch Artikel 13 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408)
Fußnoten
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Artikel 1 der Anordnung zum Erlass und zur Änderung von Anordnungen über Zuständigkeiten anlässlich der Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden vom 21. März 2006 (Amtl. Anz. S. 613)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. März 200629.03.2006
I01.04.2023
II01.07.2020
III08.10.2008
IV01.04.2023

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Die Bezirksämter sind darüber hinaus jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für
1.
die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes,
2.
die damit zusammenhängende Erfassung der entsprechenden Daten im zentralen Register nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Hundegesetzes und
3.
die Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Durchführung des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde,
soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.
(3) Für Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
(4) Neben dem nach Absatz 1 jeweils zuständigen Bezirksamt ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig für Maßnahmen nach § 23 Absätze 1 und 9 des Hundegesetzes.
(5) Für die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2 des Hundegesetzes, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes, sind zuständig
die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service.

II

Zuständig für
1.
die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen nach § 4 des Hundegesetzes,
2.
die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Wesenstests nach § 5 des Hundegesetzes,
3.
die Anerkennung von Hundeschulen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Hundegesetzes und
4.
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 des Hundegesetzes, sofern es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um ein Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, oder eine hauptberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter eines Tierheimes handelt,
ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III

Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung sind
die Bezirksämter.

IV

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
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