Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen Vom 29. Juli 1986
Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen Vom 29. Juli 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 407) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 | 01.01.2004 |
I | 01.01.2004 |
II | 01.04.2023 |
III | 01.04.2023 |
I
Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft - BüWG - in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223) und nach dem Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen - BezWG - in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 230) sowie nach der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen - HmbWO - vom 29. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) werden, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
von den Bezirksämtern
wahrgenommen.
II
(1) Zuständige Behörde für die Einteilung der Freien und Hansestadt Hamburg in Wahlbezirke nach § 18 BüWG ist
das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Zuständige Behörde für die Bekanntmachung betreffend den Landeswahlleiter und die Bezirkswahlleiter nach § 1a HmbWO, für die Bekanntmachung über das Ausliegen der Wählerverzeichnisse nach § 10 Absatz 2 HmbWO, für die Unterrichtung über die Briefwahl nach § 17 und § 37 Absatz 4HmbWO sowie für die Bereitstellung der Stimmzettel nach § 26 Absatz 3HmbWO ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(3) Zuständig für Bescheinigungen nach § 20 Absatz 4 Nummern 2 und 4 sowie Absatz 5 HmbWO über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen ist
das Amt Hamburg Service.
III
(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(1a) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sie ist auch Aufsichtsbehörde nach § 16 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544).
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