Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht Vom 19. Juni 2018
Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht Vom 19. Juni 2018
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I und II geändert sowie Abschnitt VI neu gefasst durch Artikel 3 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 406) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht sowie zur Aufhebung einer Zuständigkeitsanordnung vom 19. Juni 2018 (Amtl. Anz. S. 1453)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht vom 19. Juni 2018 | 30.06.2018 |
I | 01.04.2023 |
II | 01.04.2023 |
III | 01.07.2020 |
IV | 01.07.2020 |
V | 01.07.2020 |
VI | 01.04.2023 |
I
(1) Zuständig für die Durchführung
1.
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 8. März 2018 (BGBl. I S. 342),
2.
des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780, 2786),
3.
des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635),
4.
des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3037), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 640),
5.
der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert am 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066),
6.
der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert am 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066, 3070),
7.
der Integrationskursverordnung (IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert am 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1875),
8.
der VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226, 2228),
9.
von Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560),
10.
von Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474),
11.
von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. C 326 S. 47) mit Ausnahme
11.1
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. EU Nr. L 180 S. 1),
11.2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31)
in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Ausländerbehörde, ist, soweit nicht die Aufgaben von Bundesbehörden wahrgenommen werden oder allen öffentlichen Stellen übertragen sind (§§ 87, 88 AufenthG) oder soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Amt Hamburg Service.
(2) Das Amt Hamburg Service ist für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein neues Ausweisdokument, die Verlängerung der Geltungsdauer von Visa für Kurzaufenthalte (Besucherinnen, Besucher, Touristinnen, Touristen und Geschäftsreisende), die Verlängerung der Geltungsdauer von Reiseausweisen für Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für die Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben nach § 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU, soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihm oder in den Bezirksämtern entstanden ist.
(3) Das Amt Hamburg Service ferner Ausländerbehörde im Sinne von § 73 Absatz 6 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817), in der jeweils geltenden Fassung.
II
(1) Zuständig für
1.
die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1, 5 und 6 AufenthG und die Verlängerung der Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 3 AufenthG, sofern nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 75 Nummer 12 AufenthG zuständig ist,
2.
die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Sätze 1 und 2 AufenthG,
3.
die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 AufenthG, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war,
4.
die Erteilung der Erlaubnis, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, nach § 11 Absatz 8 Satz 1 AufenthG,
5.
die räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG, die Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 AufenthG sowie die Erlaubnis zum Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Absatz 5 AufenthG,
6.
die Stellungnahme zu Anträgen nach § 12 Absatz 5 AufenthG über Anträge auf Aufhebung einer gesetzlichen Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Absätze 1 bis 4 AufenthG, die bei auswärtigen Ausländerbehörden gestellt werden,
7.
die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a AufenthG,
8.
die erstmalige Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels nach Ersteinreise nach § 7 AufenthG in den Fällen der Abschnitte 3 und 4 des Kapitels 2 AufenthG,
9.
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3 AufenthG,
10.
die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a bis 18d AufenthG,
11.
die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach §§ 9 und 18c AufenthG sowie eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9a AufenthG für die Fälle der Nummer 10,
12.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 19d AufenthG,
13.
die Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck der kurzfristigen Mobilität nach § 19a Absatz 3 Satz 3, § 19f Absatz 5 Satz 3 und nach § 20c Absatz 3 AufenthG,
14.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 22 AufenthG,
15.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen, in denen eine Anordnung nach § 23 Absatz 1 AufenthG ergangen ist, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war oder die zum Zweck der Aufnahme nach § 23 Absatz 1 AufenthG eingereist sind,
16.
die erstmalige Erteilung sowie die erstmalige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen, in denen eine Anordnung nach § 23a Absatz 1 AufenthG ergangen ist,
17.
die Durchführung der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, die Datenübermittlungen nach § 91a Absatz 3 AufenthG, die Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes nach § 42 AufenthV, die Anhörung der Ausländerin bzw. des Ausländers, die Mitteilung an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Aushändigung der Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 43 Absatz 2 AufenthV sowie die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 29 Absatz 4 AufenthG,
18.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 25 Absätze 1 bis 3 AufenthG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,
19.
die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG in den Fällen eines erheblichen öffentlichen Interesses,
20.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 25 Absätze 4 bis 5 AufenthG, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein gerichtliches Verfahren über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dem Amt Hamburg Service geführt wird oder ein gegen eine ablehnende Entscheidung des Amts Hamburg Service oder eines Bezirksamtes eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat,
21.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen der §§ 25a und 25b AufenthG,
22.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 29 Absätze 2, 3 und 4 AufenthG, soweit zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerin bzw. den Ausländer mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden hat,
23.
die Verlängerung einer nach § 25 Absätze 4a und 4b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis und die bis zu dreimalige Verlängerung einer von der Behörde für Inneres und Sport nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Verlängerung einer von einer auswärtigen Ausländerbehörde nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, wenn die Gesamtdauer der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse 18 Monate nicht überschritten hat,
24.
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG an Ausländerinnen bzw. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absätze 4a und 4b oder - im Rahmen der Zuständigkeit nach Nummer 20 - nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen,
25.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 bis 30 sowie nach § 32 AufenthG an
25.1
Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, deren Asylverfahren aber noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,
25.2
Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,
25.3
Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist,
sowie an deren Kinder,
26.
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Ausländern, denen ein Aufenthaltstitel nach Nummer 8 erteilt, aber noch nicht verlängert wurde oder denen ein Aufenthaltstitel nach Nummern 9 bis 11 erteilt wurde,
27.
die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für Familienangehörige von Ausländern, denen ein Aufenthaltstitel nach den Nummern 9 bis 11 erteilt wurde,
28.
die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 oder § 34 Absatz 1 AufenthG an das Kind einer Mutter, die im Besitz einer nach den Nummern 17 bis 20 erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absatz 4a, 4b oder 5, § 25a, § 25b oder § 29 Absatz 4 AufenthG ist,
29.
die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 39 Nummern 4 und 5 AufenthV,
30.
Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 AufenthG,
31.
die Sicherung der Identität von Ausländerinnen bzw. Ausländern nach § 49 Absatz 2 und Absatz 5 Nummern 3, 4 und 6 AufenthG,
32.
die Ausweisung nach § 53 AufenthG sowie in Verbindung damit Anordnungen nach § 56 AufenthG, Anträge nach § 56a Absatz 7 AufenthG, Annullierungen und Aufhebungen eines Visums nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (ABl. EU Nr. L 248 S. 11), und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der während der Dauer eines Ausweisungsverfahrens gestellt wird oder bei dem die Entscheidung nach § 79 Absatz 2 AufenthG ausgesetzt ist,
33.
die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach den §§ 57, 58, 59 bis 62 und 62b AufenthG,
34.
Maßnahmen nach § 66 Absatz 5 AufenthG,
35.
die Durchführung von § 81a AufenthG,
36.
die Durchführung von § 85a AufenthG,
37.
die Zustimmung zur Visumerteilung nach § 31 AufenthV,
38.
die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU und den Einzug der Aufenthaltskarte in den Fällen des § 2 Absatz 7 FreizügG/EU sowie des § 6 FreizügG/EU,
39.
die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU und der Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU an
39.1
Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltskarte, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,
39.2
Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist,
sowie an deren Kinder,
40.
das Verbot der Einreise und des Aufenthalts nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder 3 FreizügG/EU,
41.
die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU nach § 7 Absatz 2 Satz 5 FreizügG/EU,
42.
die Durchführung des Asylgesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der in Abschnitt I Absatz 3 sowie in Abschnitt III geregelten Fälle,
43.
die erstmalige Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; es sei denn, es handelt sich um Ausländerinnen bzw. Ausländer, die einen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung gemäß § 81 Absatz 4 AufenthG besitzen, der oder die nicht nach § 55 Absatz 2 AsylG erloschen ist,
44.
die erstmalige Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Staatenlosenübereinkommen in den Fällen der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach den Nummern 14 bis 25 und 28,
45.
die Identifikation von neueinreisenden Ausländerinnen bzw. Ausländern nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. EU L Nr. 218 S. 60), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (ABl. EU Nr. L 249 S. 15), und
46.
die Durchführung der
46.1
Verordnung (EU) Nr. 603/2013,
46.2
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und
47.
die Übertragung von Aufenthaltstiteln wegen der Ausstellung eines neuen Ausweisdokuments in den Fällen der Nummern 9 bis 11 und 27
insbesondere als Ausländerbehörde ist, soweit nicht die Aufgaben von Bundesbehörden wahrgenommen werden oder soweit nicht einzelne Aufgaben allen öffentlichen Stellen übertragen sind, (§ 8 AsylG) oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Satz 1 ist sie insbesondere als Ausländerbehörde auch zuständig für die Durchführung
1.
des § 12 Absatz 2 AufenthG,
2.
des § 44a Absätze 1 und 3 AufenthG in Verbindung mit den §§ 4 und 6 IntV,
3.
des § 46 Absatz 2 AufenthG,
4.
des § 47 AufenthG,
5.
des § 48 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a AufenthG,
6.
des § 48a AufenthG,
7.
des § 49 Absatz 2 und Absatz 5 Nummern 1, 2 und 7 AufenthG,
8.
des § 50 AufenthG,
9.
des § 51 Absätze 1, 4 und 8 AufenthG,
10.
des § 52 AufenthG,
11.
des § 68 AufenthG,
12.
des § 69 Absatz 1 Satz 1 AufenthG,
13.
des § 73 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 AufenthG,
14
des § 81 Absatz 5 AufenthG,
15.
des § 90 AufenthG,
16.
des § 98 AufenthG,
17.
des § 4 Absatz 1 AufenthV,
18.
der §§ 5 und 6 AufenthV,
19.
des § 13 Absätze 3 und 4 AufenthV,
20.
des § 55 AufenthV,
21.
des § 60 AufenthV,
22.
der §§ 61a bis 68 AufenthV,
23.
des AZR-Gesetzes,
24.
des Visa-Warndateigesetzes,
25.
der VWDG-Durchführungsverordnung,
26.
des Artikels 28 des Staatenlosenübereinkommens und
27.
der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(3) Sie ist als Ausländerbehörde ferner zuständig nach § 71 Absatz 1 Satz 5 AufenthG bei Visumanträgen
1.
nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, § 17 Absatz 1, nach den §§ 18a und 18b, § 18c Absatz 3 sowie nach den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20,
2.
des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
(4) Neben dem Amt Hamburg Service ist sie zuständig für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Einreise nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG.
(5) Sie ist darüber hinaus neben dem Amt Hamburg Service zuständig für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in begründeten Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse und zur Abwehr schwerwiegender Nachteile antragstellender Personen.
(6) Die Behörde für Inneres und Sport ist ferner zuständig als Polizei und als mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, soweit nicht die Aufgaben von Bundesbehörden wahrgenommen werden, für die Durchführung
1.
des Aufenthaltsgesetzes,
2.
des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
3.
des Asylgesetzes,
4.
des Visa-Warndateigesetzes,
5.
der Aufenthaltsverordnung,
6.
der AZRG-Durchführungsverordnung,
7.
der VWDG-Durchführungsverordnung und
8.
der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Sie ist auch zuständige Stelle zur Entgegennahme der Anzeige des Verlustes oder des Wiederauffindens eines Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes nach § 56 Absatz 1 Nummer 5 AufenthV.
(7) Der Behörde für Inneres und Sport werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 5a Satz 4, Absatz 5b Satz 3, Absatz 5c und Absatz 8 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 23a Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG sowie nach § 32 AufenthV übertragen.
(8) Auf Grund von § 56a Absatz 3 Satz 4 AufenthG wird bestimmt:
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde, die nach § 56a Absatz 3 Satz 3 AufenthG bestimmen kann, dass eine andere Stelle als die Ausländerbehörde die in § 56 Absatz 3 Satz 1 AufenthG genannten Daten erhebt und speichert, werden
der Behörde für Inneres und Sport
übertragen.
(9) Auf Grund von § 88 Absatz 3 AsylG wird bestimmt:
Sie ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle nach § 46 Absatz 5 AsylG. Sie nimmt auch die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylgesetzes wahr.
III
Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 AsylG werden der
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
übertragen.
IV
Zuständige Stelle für die fachliche Zusammenarbeit mit
1.
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 45 Satz 3 und § 75 Nummern 3 und 7 AufenthG sowie
2.
der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration nach § 93 Nummer 9 AufenthG
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Sie nimmt auch die Aufgaben der nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes zuständigen Stellen wahr.
V
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes werden
1.
in Bezug auf die Staatsanwaltschaft
der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2.
im Übrigen
der Behörde für Inneres und Sport
übertragen.
VI
Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
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