Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) vom 29. November 1950 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 4. August 1950 | 01.10.2001 |
Artikel 1 | 01.10.2001 |
Artikel 2 | 01.10.2001 |
Artikel 3 | 01.10.2001 |
Artikel 4 | 01.10.2001 |
§ 1
Dem Staatsvertrag vom 4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2
*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 6. 12. 1950
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 4. August 1950
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch Ministerpräsidenten Peter Altmeier,
und das Land Hessen,
vertreten durch Ministerpräsidenten Christian Stock, schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Die Patentstreitsachen (§ 51 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
Artikel 2
Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 3
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Artikel 4
Die Ratifikation erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.
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